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Titel: Anzeige vorzeitigen Ausscheidens bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 17.12.2015
Aktenzeichen: 6 AZR 709/14
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 16003812 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2016, Seite 127

Anzeige vorzeitigen Ausscheidens bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB

- BAG, Urteil vom 17.12.2015 - 6 AZR 709/14 -

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund einer Arbeitgeberkündigung endete oder bereits zuvor durch Anzeige des vorzeitigen Ausscheidens durch die Arbeitnehmerin.

Die Arbeitgeberin, ein ambulanter Pflegedienst, hatte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt. Im Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien in einem Vergleich auf ein Ausscheiden zum 28.02.2014. Der Arbeitnehmerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist…

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