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Titel: Ausschreibungen im EEG 2017
Datum: 01.04.2017
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG
Dokumentennummer: 17004178 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2017, Seite 105

Ausschreibungen im EEG 2017

- von Rechtsanwalt Dr. Julian Faasch, Düsseldorf -*

Bundestag und Bundesrat haben am 8. Juli 2016 eine grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (»EEG 2017«) beschlossen. Zentraler Bestandteil des EEG 2017 ist die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen. Seit dem 1. Januar 2017 ist das Förderregime der erneuerbaren Energien - die gegenwärtig das größte Volumen bei der Stromerzeugung in Deutschland ausmachen - für Windenergie (auf See und an Land), solare Strahlungsenergie und Energie aus Biomasse wettbewerblich ausgestaltet.

Die bevorstehende erste Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land am 1. Mai nimmt der Verfasser zum Anlass, das umfangreiche Regelwerk am Beispiel der Windenergieanlagen an Land zu durchleuchten, das Verfahren potentiellen Bietern näher zu bringen und sie letztlich mit den neuen Herausforderungen vertraut zu machen.1

B. Überblick zum Ablauf des Ausschreibungsverfahrens am 1. Mai 2017

Vor dem Hintergrund der bevorstehenden ersten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land am 1. Mai 2017 soll dem potentiellen Bieter ein kurzer Überblick über den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens verschafft werden.2

1. Teilnahmevoraussetzungen

Eine Teilnahme an den Ausschreibungen ist nur dann möglich, wenn die betreffenden Windenergieanlagen an Land mindestens drei Wochen vor Abgabe des jeweiligen Gebotes

nach dem BImSchG genehmigt und als genehmigt mit den erforderlichen Daten an das Anlagenregister gemeldet worden sind. § 36 Abs. 2 und Abs. 3 EEG 2017 statuieren weitere Bedingungen, die darüber hinaus einzuhalten sind.3

2. Gebotstermin, Sicherheit und Gebotswert

Die Ausschreibungen beginnen jeweils mit der Bekanntmachung durch die Bundesnetzagentur. Frühestens acht und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin macht die Bundesnetzagentur weitere Einzelheiten nach den Vorgaben des § 29 Abs. 1 S. 2 EEG 2017 auf ihrer Internetseite bekannt. Dieser Pflicht ist die BNetzA am 8. März 2017 nachgekommen, indem sie die Einzelheiten zum Gebotstermin am 1. Mai 2017 bekanntgegeben hat.

Bis zum Ablauf des Gebotstermins am 1. Mai 2017 können Gebote abgegeben werden. Da der Gebotstermin auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Dies wird Dienstag, der 2. Mai 2017, sein. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht auch die Möglichkeit, ein Gebot wieder zurückzunehmen. Nach Ablauf des Gebotstermins sind die Bieter an ihre Gebote gebunden, solange ihnen von der Bundesnetzagentur nicht mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

* Dr. Julian Faasch ist als Rechtsanwalt in Düsseldorf zugelassen. Er ist ferner Syndicusanwalt bei der EversheimStuible Treuberater GmbH, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit dem Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Prüfung und Beratung von Kommunen und deren Wirtschaftsbetrieben.

1 Die vorliegende Ausarbeitung knüpft an die Beiträge von Prof. Dr. Jochen Mohr in VersorgW 2016, 165 (Heft6), DokNr. 16003854 sowie von Rechtsanwalt Dr. Jan Dinter in VersorgW 2016, 229 (Heft 8), DokNr. 16003918 zum Referentenentwurf des novellierten EEG an.

2 Im EEG 2017 finden sich die allgemeinen Vorgaben zum Ablauf des Ausschreibungsverfahrens in den §§ 28 - 35a EEG 2017. Die §§ 36 - 36i EEF 2017 regeln die Besonderheiten für Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land.

3 Vgl. hierzu auch Dinter, VersorgW 2016, 229, 232.

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