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Titel: Beitragsfähiger Aufwand nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten
Behörde / Gericht: VG Cottbus
Datum: 20.08.2014
Aktenzeichen: 6 K 211/14
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wasserrecht
Dokumentennummer: 15003523 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2015, Seite 188

Beitragsfähiger Aufwand nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten

- VG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014 - 6 K 211/14 -

Leitsatz der Redaktion:

Zum beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung rechnen nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen bzw. noch entstehenden Herstellungskosten. Der Wert unentgeltlich übernommener Anlagenteile sowie fiktive Kosten oder ersparte Aufwendungen sind nicht in die Beitragskalkulation einzustellen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages durch den beklagten Verband. Mit der am 21.12.2012 erhobenen Klage trägt sie…

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