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Titel: BFH: Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck (»dual use«)
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 13.01.2015
Aktenzeichen: VII R 35/12
Gesetz: EnergieStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energiesteuer
Dokumentennummer: 15003297

BFH: Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck (»dual use«)

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Phosphaten. Sie stellte für drei Produktionsprozesse in einem Reaktor, einem Drehrohr und einem Schmelzofen einen Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer. Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG setzt unter anderem voraus, dass das Energieerzeugnis "gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff" verwendet worden ist (sog. "dual use" bzw. "zweierlei Verwendungszweck"). Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 13.01.2015 - VII R 35/12 (DokNr. 15003303) entschieden: „Wird ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet, sondern sind dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich, liegt ein zweierlei Verwendungszweck i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vor, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankommt (Modifizierung des Senatsurteils vom 28.10.2008 - VII R 6/08 unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 2.10.2014 - C-426/12).“ Der EuGH habe in seinem Urteil für die Auslegung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" in der EnergieStRL allein darauf abgestellt, dass der Produktionsprozess ohne den Einsatz der Verbrennungsprodukte des Energieerzeugnisses nicht zu Ende geführt werden kann. Darüber hinaus sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in denjenigen Fällen, in denen es um die Nutzung der Verbrennungsgase für andere Zwecke als Heizzweck gehe, der Einsatz des Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts kein entscheidungserhebliches Kriterium mehr. Vielmehr komme es allein darauf an, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich seien. Schließlich ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH, dass ein "zweierlei Verwendungszweck" keine streng zeitgleiche Verwendung voraussetze. Dass der nationale Gesetzgeber strengere Regelung vorsehen wollte, sei nicht erkennbar

-fb-

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