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Titel: BGH: Die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 25.06.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 169/13
Gesetz: EEG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: EEG
Dokumentennummer: 14002827

BGH: Die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe

BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

Mit Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 169/13 hat der BGH die Revision eines mittelständischen Textilunternehmens gegen die Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 15.04.2013 - 19 U 180/12, VW-DokNr. 13002428) abgewiesen. Es ging um die Frage, ob die EEG-Umlage verfassungswidrig ist und ob das Unternehmen bereits gezahlte Beträge vom Stromanbieter zurückfordern kann. Die geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 sind nach Ansicht des BGH nicht begründet. Insbesondere liege ein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung nicht vor. Die EEG-Umlage stelle keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar. Vielmehr enthielte § 37 Abs. 2 EEG 2012 eine gesetzliche Preisregelung. Hierauf seien die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Ein "Formenmissbrauch" des Gesetzgebers sei ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung von Grundrechten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden. Die Klage des Unternehmens wurde vom Gesamtverband Textil+Mode unterstützt. Ein vom Verband beauftragtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Finanzierungsmechanismus des EEG gegen das Grundgesetz verstoße. Insbesondere gäbe es deutliche Parallelen zum Kohlepfennig, den das BVerfG 1994 für verfassungswidrig erklärt hat. Es ist damit zu rechnen, dass gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

-fb-

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