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Titel: BMF-Schreiben vom 05.02.2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 05.02.2014
Aktenzeichen: IV D 3 - S 7279/11/10002
Gesetz: UStG
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 14002669

BMF-Schreiben vom 05.02.2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002

BMF-Schreiben vom 05. Februar 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 -

Mit dem BMF-Schreiben vom 5.2.2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 setzt die Finanzverwaltung das BFH-Urteil vom 22.8.2013 - V R 37/10 um. Demnach geht die Steuerschuldnerschaft nunmehr auf den Leistungsempfänger einer Bauleistung über, wenn dieser die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Zur Verdeutlichung enthält das BMF-Schreiben folgendes Beispiel: »Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. A bewirkt Bauleistungen. Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist keine unter § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.« Für Versorgungsunternehmen als Erbringer einer Bauleistung (Anschlussleistung) kommt es also nunmehr darauf an, ob die Hausanschlussleistung vom Leistungsempfänger seinerseits für Bauleistungen verwendet wird. Dies dürfte regelmäßig - ähnlich wie ein dem oben genannten Heizungs-Fall - nicht erfüllt sein. Insbesondere das Legen für Hausanschlüsse für reine Bauträger, die lediglich eigene Grundstücke bebauen lassen und ihren Kunden später das bebaute Grundstück veräußern, führt nicht (mehr) zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft.

Bitte das Schreiben über unten stehenden Link öffnen.

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