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Titel: Die Rückabwicklung der § 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013
Datum: 01.12.2013
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 13002603 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2013, Seite 322

Die Rückabwicklung der § 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013

- von Jürgen Dobler und Dr. Thomas Wolf, Rödl & Partner, Nürnberg -*

1. Anlass und Notwendigkeit der Rückabwicklung

Mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26.07.20111 hatte der Gesetzgeber § 19 Abs. 2 S. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) dahingehend geändert, dass ein Letztverbraucher, dessen Stromabnahme für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden erreicht und dessen Stromverbrauch 10 Gigawattstunden übersteigt, grundsätzlich von den Netzentgelten zu befreien ist.2 Die Möglichkeit der vollständigen Befreiung von den Netzentgelten war im Gesetzgebungsverfahren am letzten Tag vor der abschließenden Lesung im Bundestag am 30.6.2011 im Gesetz plötzlich „aufgetaucht“ und wurde mit der netzstabilisierenden Wirkung der Bandlast von stromintensiven Unternehmen begründet.3 Der Ausgleich überproportionaler, regionaler Belastungen sollte durch einen Ausgleichs- und Umlagemechanismus4 erfolgen, der durch einen Verweis auf § 9 KWK-G ergänzt wurde. Am 6.3.2013 rückte die Regelung des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gleich zweifach in den Blickpunkt der Öffentlichkeit: so leitete zum einen die Europäische Kommission eine eingehende Prüfung potenzieller Beihilfen für von Netzentgelten befreite große Stromverbraucher in Deutschland ein5 und zum anderen entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf6 in mehreren Verfahren, dass der Verordnungsgeber nach § 24 Satz 1 Nr. 3 EnWG nicht zur vollständigen Befreiung von den Netzentgelten, sondern nur zur Regelung der Methode zur Bestimmung der Entgelte hinsichtlich der Genehmigung individueller Netznutzungsentgelte ermächtigt ist.

Daraufhin hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.8.20137 die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV erneut geändert und ein gestaffeltes Netzentgelt aggregiert (von mindestens 10%) eingeführt. Der Ausgleichs- und Umlagemechanismus wurde ebenfalls neu geregelt und sieht nun vor, dass rückwirkend zum 1.1.2012 die Belastungsgrenzen gemäß § 9 Abs. 7 KWK-G von 100.000 kWh auf 1.000.000 kWh erhöht werden. …

* Jürgen Dobler ist als Dipl.-Betriebswirt (FH)/Steuerberater und Dr. Thomas Wolf als Rechtsanwalt im Geschäftsbereich Energiewirtschaft bei Rödl & Partner in Nürnberg tätig

1 BGBl. I, 1554

2 § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV in der ab dem 4.8.2011 geltenden Fassung (BGBl. I, 1554).

3 BT-Drs. 17/6365, S. 34.

4 § 19 Abs. 2 S. 6f. StromNEV in der ab dem 4.8.2011 geltenden Fassung (BGBl. I, 1554).

5 europa.eu/rapid/press-release_IP-13-191_de.htm.

6 OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2013, Az. VI-3 Kart 137/12 (V); ebenso Urt. v. 6.3.2013, Az. VI-3 Kart 14/12 (V); Urt. v. 6. 3. 2013, Az. VI-3 Kart 49/12 (V); Urt. v. 6. 3. 2013 Az. VI-3 Kart 43/12 (V) und Urt. v. 6.3.2013 Az. VI-3 Kart 57/12 (V).

7 BGBl. I, 3250.

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