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Titel: Die Umsatzbesteuerung des Direktverbrauchs von Energie aus Photovoltaik- und KWK-Anlagen
Datum: 01.06.2011
Gesetz: EEG, § 33
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, KWK-G, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 11001112 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2011, S. 144

Die Umsatzbesteuerung des Direktverbrauchs von Energie aus Photovoltaik- und KWK-Anlagen

Abstract

Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter beschreibt detailliert -auch anhand bisheriger Rechtsprechung - „Die Umsatzbesteuerung des Direktverbrauchs von Energie aus Photovoltaik- und KWK-Anlagen“.

Die bis zum 31.10.2010 maßgeblichen Umsatzsteuer-Richtlinien verweigerten einem Anlagenbetreiber, der nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgibt, die Unternehmereigenschaft. Mit BMF-Schreiben vom 14.3.2011 macht die Finanzverwaltung die Unternehmereigenschaft nicht mehr davon abhängig, wie hoch der Anteil des selbst entnommenen Stroms an der Gesamtstrommenge ist. Dem Betreiber einer Photovoltaik- oder KWK-Anlage wird der Vorsteuerabzug sogar dann ermöglicht, wenn der erzeugte Strom vorrangig zu eigenen Zwecken verwendet und nur ein Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist wird. Der Autor zeigt auf welche Bemessung nach EEG bei der zugrunde zulegenden Einspeisevergütung abzustellen ist und vollzieht anhand von Beispielen eine konkrete Berechnung für Anlagenbetreiber.


Leseprobe

- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

Der Direktverbrauch von Strom aus Photovoltaikanlagen wird nicht nur durch attraktive Vergütungssätze, sondern neuerdings genauso durch umsatzsteuerliche Sonderregelungen gefördert. Der selbst erzeugte Strom gilt ganz an den Netzbetreiber geliefert, unabhängig davon, in welchem Maße er zugleich eigen verbraucht wird. Aufgrund dieser Fiktion werden die letzten Zweifel ausgeräumt, ob ein Betreiber einer Solaranlage, der den Großteil der erzeugten Energie direkt wieder verbraucht, als Unternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts anzusehen und insoweit insbesondere zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Entsprechende Vorschriften finden auf Betreiber einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage Anwendung, die für den dezentral verbrauchten Strom einen Zuschlag nach dem KWKG erhalten.

1. Einleitung

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 11.8.2010 wurde der Anreiz für den Direktverbrauch von Strom aus solaren Anlagen mit einer installierten Modulleistung von bis zu 500 kW verbessert. Die Anhebung der bis zum 30.6.2010 geltenden Leistungsgrenze von 30 kW sollte zum einen die Stromnetze entlasten, andererseits profitieren nunmehr auch gewerbliche, meist größer dimensionierte Photovoltaikanlagen von § 33 Abs. 2 EEG. Bis zu der anstehenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgrund des EEG-Erfahrungsberichts 2011, bei dem u. a. die Vorschriften zum Direktverbrauch und die hierfür geltenden Rahmenbedingungen zu evaluieren sein werden, ist die Regelung zunächst bis zum 31.12.2011 befristet. Der Anreiz zum Direktverbrauch durch § 33 Abs. 2 EEG, nicht zuletzt wegen der stetig steigenden Strombezugspreise, veranlasst nicht nur Privatinvestoren, sondern ebenso viele Kommunen, Photovoltaikanlagen auf die Dächer ihrer städtischen Einrichtungen zu errichten und den erzeugten Strom unmittelbar selbst zu verbrauchen. In ähnlicher Weise wird nach § 4 Abs. 3a KWKG der dezentrale Verbrauch von Strom durch den Anlagenbetreiber einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) oder einen Dritten gefördert. Im Rahmen dieses Beitrags wird die umsatzsteuerliche Problematik erörtert, welcher sich die Gemeinden bei EEG- und KWK-Anlagen im Rahmen des Direktverbrauchs zu stellen haben.

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