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Titel: Grenzpreis nach § 2 Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung im Jahr 2008
Datum: 01.02.2008
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Konzessionsabgaberecht
Dokumentennummer: 08000565 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2008, S. 47

Grenzpreis nach § 2 Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung im Jahr 2008

Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für Strom an Sondervertragskunden (0,11 Cent/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Preis für die Lieferung einen Grenzpreis unterschreitet. Der Grenzpreis ist der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres je kWh aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes beträgt der vorläufige Grenzpreis für 2008 8,02 Cent/kWh. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um rd. 11,23%

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