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Titel: Handlungsspielräume für eine gesetzliche Neuordnung des Konzessionsvergaberechts
Autor: Dr. Andreas Graef, André Horn
Datum: 01.04.2014
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Konzessionsabgaberecht, Vergaberecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 14002741 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2014, Seite 89

Handlungsspielräume für eine gesetzliche Neuordnung des Konzessionsvergaberechts

- von Rechtsanwalt Dr. Andreas Graef, MBA und André Horn - *

(…)

II. Bekanntmachungsphase

1. Inhalt der Bekanntmachung

Den Ausgang eines Konzessionsvergabeverfahrens bildet die in § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG statuierte Pflicht einer Gemeinde, spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Konzessionsvertrags das Vertragsende öffentlich bekannt zu machen. Der Inhalt der Bekanntmachung ist gesetzlich nicht näher vorgegeben. Gewöhnlich werden zu den notwendigen Inhalten einer Bekanntmachung nähere Angaben über das Auslaufen des bisherigen Konzessionsvertrages, die Beschreibung des Konzessionsgebiets sowie die Art des Netzbetriebs (Strom oder Gas) gezählt. Hier erscheint es wünschenswert, dass der Gesetzgeber das skizzierte Mindestmaß an Publikationspflichten festschreibt. Aus diesem Anlass sollte insbesondere eine Pflicht für die Gemeinde aufgenommen werden, in der Bekanntmachung eine Frist für die Interessensbekundung aufzunehmen und deren Nichteinhaltung mit einem Angebotsausschluss sanktionieren.

2. Umfang der Datenherausgabe

Der Umfang der Datenübermittlungspflicht des Alt-Konzessionärs wird in § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG rudimentär festgeschrieben. Der Alt-Konzessionär muss der Gemeinde diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Konzessionsvertrags erforderlich sind. In der Praxis wird darüber gestritten, welche Daten der Alt-Konzessionär herauszugeben hat. Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur haben in ihrem gemeinsamen Leitfaden zum Umfang des Datenherausgabeanspruchs Stellung bezogen und einen umfassenden Katalog an erforderlichen Daten aufgestellt.1 Die Herausgabe weitergehender Informationen wird vom Bundeskartellamt abgelehnt.2 Trotz dieser klaren Positionierung des Bundeskartellamts wird von Seiten der Bewerber um die Neukonzessionierungen gefordert, dass der Alt-Konzessionär auch kaufmännische Daten herauszugeben hat. An dieser Stelle setzt die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Celle vom 09.01.2014 an. …

* Rechtsanwalt Dr. Andreas Graef, MBA (Birmingham), verantwortet den Bereich Öffentliches Wirtschaftsrecht der BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Der Autor André Horn ist Senior Manager des Bereiches Corporate Finance der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und verantwortet für diesen Bereich die Branche Energie. Die Autoren danken Herrn Rechtsanwalt Dr. Julian Faasch für die tatkräftige Unterstützung bei der Vorbereitung des Manuskripts.

1 Bundeskartellamt/Bundesnetzagentur, Gemeinsamer Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers (2010), S. 7 f.

2 Vgl. OLG Celle, Urt. v. 09.01.2014 - 13 U 52/13, Rdnr. 23 (B.4.a)bb)) unter Hinweis auf ein Schreiben v. 06.04.2011; zu OLG Celle vgl. auch Versorgungswirtschaft 2014, 73 m. Anm. Jacob.

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