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Titel: Kanalanschlussbeitrag kann nur einmalig erhoben werden
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 01.03.2013
Aktenzeichen: – 15 A 2170/12 -
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abwasserrecht, Kommunales Haushaltsrecht, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 13002385 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2013, Seite 185

Kanalanschlussbeitrag kann nur einmalig erhoben werden

- Beschluss des OVG NRW (Münster) vom 1.3.2013 - 15 A 2170/121 -

Leitsatz der Redaktion:

Ein Kanalanschlussbeitrag kann je angeschlossenem Grundstück nur einmal entstehen.

Aus den Gründen:

Das Wesen des Kanalanschlussbeitrags besteht darin, eine einmalige Abgabe zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit zu sein. Dies bedeutet, dass die einmal entstandene Beitragspflicht für das Grundstück (unabhängig von Veränderungen in dessen Nutzung oder der satzungs-rechtlichen Veranlagungsgrundlagen) nicht noch einmal entsteht, so dass der…

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