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Titel: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für den Betreiber einer Skihalle
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 02.10.2013
Aktenzeichen: V B 49/12
Gesetz: UStG, MwStSystRL
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 14002593

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für den Betreiber einer Skihalle

BFH, Beschluss vom 02.10.2013 - V B 49/12

Die Betreiberin einer Skihalle verkaufte Einzeltickets, die zur Nutzung der Skilifte, zum Befahren der Skipiste und der Nutzung der Umkleideanlagen und Toilettenanlagen berechtigten. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung besteuerte das Finanzamt die Einzelkarten statt mit dem ermäßigten mit dem Regelsteuersatz. Im Beschluss vom 2.10.2013 (Az. V B 49/12) sieht der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als nicht begründet an. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach bei natürlicher Betrachtung die Zurverfügungstellung des gesamten Leistungsspektrums in einer Skihalle eine Leistung eigener Art darstellt, bei der die Personenbeförderungsleistung durch den Skilift hinter der Gesamtleistung zurücktrete, sei nicht zu beanstanden. Eine Leistung, bei der zum Zwecke des Skifahrens ein künstlich erstellter Berg von … m Höhe in eine ganzjährig klimatisierte Hallenkonstruktion einbezogen wird und einen Skilift enthält, geht über eine Personenbeförderungsleistung in einer Gebirgsregion, bei der das vorhandene Gelände und das winterliche Klima ausgenutzt wird, weit hinaus. Auch aus dem Zweck der Tourismusförderung ergebe sich kein Bedarf die Begünstigungsvorschrift weit auszulegen. Das Finanzgericht war berechtigt, die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (2006/112/EG) Anhang III Kategorie 5 für die »Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks« nicht auf solche Leistungen wie den Betrieb einer Skihalle anzuwenden, bei denen die Personenbeförderung nicht das prägende Element darstellt. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Besteuerung mit dem günstigsten in einem anderen EU-Nachbarstaat vorhandenen Steuersatz. Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie liegen Art und Umfang einer Steuerbefreiung im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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