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Titel: Keine Bekanntgabe eines Beitragsbescheides gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstücks
Behörde / Gericht: VGH Hessen
Datum: 02.10.2014
Aktenzeichen: 5 B 1466/14
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 15003521 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2015, Seite 187

Keine Bekanntgabe eines Beitragsbescheides gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstücks

- VGH Hessen, Beschluss vom 02.10.2014 - 5 B 1466/14 -

Leitsatz des Gerichts:

Aus der Zwangsverwaltungsmasse werden nur die laufenden (wiederkehrenden) Beträge der öffentlichen Lasten beglichen. Die Pflichten des Zwangsverwalters beziehen sich daher nicht auf einmalige öffentliche Lasten, wie etwa Herstellungsbeiträge nach § 11 HessKAG.

Der Zwangsverwalter ist deshalb nicht Empfangsbevollmächtigter des Grundstückseigentümers für Beitragsbescheide.

Der Senat des VGH Hessen hat im Gegensatz zum Urteil des VG Gießen vom 30.7.2014 unter Berücksichtigung des…

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