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Titel: Rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG – Schriftform
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 22.05.2014
Aktenzeichen: 8 AZR 662/13
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 14002921 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2014, Seite 194

Rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG – Schriftform

- BAG, Urteil vom 22.5.2014 - 8 AZR 662/13 -

Das BAG hat entgegen einer früheren Rechtsprechung entschieden, dass die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) auch durch eine rechtzeitig eingereichte Klage gewahrt werden kann.

Die Parteien streiten um Schadensersatz bzw. Entschädigung nach § 15 AGG. Die Beklagte betreibt Schwimmbäder. Die Klägerin ist wegen einer Erkrankung an multipler Sklerose schwerbehindert. Nach erfolgreicher Ausbildung zur Fachangestellten für…

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