Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Sachbezugswerte 2012
Datum: 01.01.2012
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Lohnsteuerrecht, Sozialversicherung
Dokumentennummer: 12001346 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2012, Seite 17

Sachbezugswerte 2012

Erhält ein Arbeitnehmer neben dem Barlohn weitere Sachzuwendungen, unterliegen diese geldwerten Vorteile der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Für den Bereich freie Unterkunft und freie Verpflegung werden hierzu jährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmte Werte verbindlich vorgeschrieben, die dann sowohl für die Sozialversicherung als auch für das Steuerrecht maßgeblich sind.

Soweit ein Arbeitnehmer Sachbezüge erhält, für die kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt wurde, ist dieser geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG lohnsteuerfrei, wenn diese Sachbezüge insgesamt im Kalendermonat 44 Euro nicht übersteigen. In diesen Fällen tritt auch keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung ein.

Freie Verpflegung

Erhält ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber freie Verpflegung, so sind ab 2011 für jeden Monat die nachfolgenden Sachbezugswerte anzusetzen. Bei den Sachbezugswerten für freie Verpflegung wird nicht danach unterschieden, ob es sich um volljährige Arbeitnehmer oder um Jugendliche und Auszubildende handelt.

Sachbezugswerte für Kantinenmahlzeiten

Der Sachbezugswert einer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Kantinenmahlzeit beträgt 1/30 des jeweils maßgeblichen Monatswerts. Hieraus ergeben sich sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende folgende Tageswerte:

  • Frühstück: Wie bisher 1,57 Euro

Mittag-/Abendessen: 2,87 Euro (bisher 2,83 Euro)

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d.h. für 2012 bis zu einem Betrag von 5,97 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert. Bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert absetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25% pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Freie Unterkunft und Wohnung

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohn- oder Schlafräume unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, ist zwischen bloßen Unterkünften und Wohnungen zu unterscheiden.

  • Eine Wohnung liegt dann vor, wenn die Räumlichkeiten zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sind. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest eine mit einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit und eine Toilette vorhanden sind.
  • Eine

Unterkunft liegt dagegen vor, wenn Küche und/oder Toilette von mehreren Bewohnern gemeinsam genutzt werden.

Freie Unterkunft

Der Wert für freie Unterkunft ist 2012 mit 212 Euro (Vorjahr 206 Euro) monatlich anzusetzen.

Befindet sich die Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers und erhält der Beschäftigte dort auch freie Verpflegung, vermindern sich die vorstehend genannten Sachbezugswerte für die Unterkunft um 15 Prozent auf 180,20 Euro. Dieser Abschlag gilt auch bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft.

Bei Unterkünften für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie bei Auszubildenden wird vom Wert der Unterkunft ein Abschlag von 15 Prozent vorgenommen.

Der Sachbezugswert für die Unterkunft vermindert sich bei der Belegung mit mehreren Beschäftigten wie folgt:

  • Belegung mit zwei Beschäftigten um

40 Prozent

Belegung mit drei Beschäftigten um 50 Prozent

Belegung mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent

Freie Wohnung

Für freie Wohnung ist kein Sachbezugswert festgesetzt. Eine dem Beschäftigten überlassene Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Dabei sind gegebenenfalls die sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,70 Euro/m² (2011: 3,59 Euro) monatlich bewertet werden. Bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) sind 3,00 Euro/m² (2011: 2,91 Euro) maßgebend.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche