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Titel: Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 28.10.2014
Aktenzeichen: IV D 2 – S 7243/07/10002-02, DOK 2014/0935834
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Recht der kommunalen Betriebe, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 15003261 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2015, Seite 24

Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)

- BMF, Schreiben vom 28.10.2014 - IV D 2 - S 7243/07/10002-02, DOK 2014/0935834 -

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Mit Urteil vom 12. Mai 2005, V R 54/02, BStBl II 2007, S. 283, hatte der BFH entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss. Dagegen wurde es…

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