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Titel: Teilbefreiung vom Benutzungszwang bei unzumutbarem Gebührenanstieg
Behörde / Gericht: VGH Bayern
Datum: 03.04.2014
Aktenzeichen: 4 B 13.2455
Gesetz: AVBWasserV, WAS
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 14003175 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2014, Seite 310

Teilbefreiung vom Benutzungszwang bei unzumutbarem Gebührenanstieg

- VGH Bayern, Urteil vom 03.04.2014 - 4 B 13.2455 -

Leitsatz des Gerichts:

Ein kommunaler Wasserversorger muss Teilbefreiungen vom Benutzungszwang nach § 3 Abs. 1, § 35 Abs. 1 AVBWasserV i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS nur insoweit gewähren, als dies für die Gebührenzahler zu keiner Erhöhung der bisherigen Verbrauchsgebühr um mehr als 50% führt; zudem darf dadurch die regionale Durchschnittsgebühr, abhängig vom bisherigen örtlichen Gebührenniveau, nicht um mehr als 10%, 20%, 30% oder 40% überschritten werden.

Mit Schreiben vom 10.2.2005 beantragte der Kläger die Befreiung…

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