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Titel: Verweis auf die GVV reicht nicht für Preisanpassungsrecht im Sondervertrag
Behörde / Gericht: EuGH in Luxemburg
Datum: 21.03.2013
Aktenzeichen: – C-92/11 -
Gesetz: Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 2003/55/EG, AVBGasV, BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 13001944

Verweis auf die GVV reicht nicht für Preisanpassungsrecht im Sondervertrag

- Urteil des EuGH vom 21.03.2013 – C-92/11 -

Rechtlicher Kern des mit Urteil des EuGH vom 21.3.2013 - C-92/11 (vorgehend BGH, EuGH-Vorlage vom 9.2.2011 - VIII ZR 162/09) entschiedenen Verfahrens ist die Frage, ob es für ein Preisanpassungsrecht in einem Gas-Sondervertrag mit einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ausreicht, auf § 4 Abs. 2 AVBGasV zu verweisen, obwohl dieser hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthält. Da dies in § 4 Abs. 2 AVBEltV entsprechend geregelt war und in § 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV im Kern noch genauso geregelt ist, sind die Überlegungen auf sämtliche Strom- und Gas-Sonderverträge zu übertragen. Der EuGH hat die Frage nunmehr verneint, d.h. in einem Sondervertrag mit einem Verbraucher müssen im Vertrag selbst »Anlass und Modus« der Änderung der Entgelte beschrieben werden. Entscheidend sei nämlich, so der EuGH, dass der Lieferant den Verbraucher über den Inhalt der betreffenden Bestimmungen unterrichtet. Dazu ist der bloße Verweis auf eine Rechtsvorschrift nicht ausreichend. Wie dort bereits in Fn. 70 angedeutet, genügt die in Versorgungswirtschaft 2013 (Heft 2), 38, 43 (»AGB-Klauseln in Energielieferungsverträge«, DokNr. 13002257) vorgeschlagene Musterformulierung somit nicht den vom EuGH nunmehr formulierten europarechtlichen Anforderungen. Vielmehr sind angesichts der Rechtsprechung des EuGH »Anlass und Modus« der möglichen Preisanpassungen im Vertrag selbst zu beschreiben. Es bleibt jedoch abzuwarten, was der BGH im Verfahren VIII ZR 162/09 aus der Entscheidung macht, nachdem es der EuGH letztlich in die Verantwortung der nationalen Gerichte gestellt hat, anhand aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung sämtlicher Klauseln im Energielieferungsvertrag eine Beurteilung vorzunehmen. Bezüglich der Grundversorgung bleibt die Entscheidung in der Sache C-359/11 abzuwarten. Im Online-Seminar »Der ›leitbildgerechte‹ Energielieferungsvertrag« am Mittwoch, 8. Mai 2013 von 09:30 bis 12:00 Uhr werden erste Lösungsvorschläge und Musterformulierungen vorgestellt. (RA Michael Brändle)

Bitte das Urteil (Quelle: www.curia.europa.eu) über unten stehenden Link öffnen.

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