Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Zeitpunkt der Kündigung bei Preisanpassung; fingierte Zustimmung bei unterlassener Kündigung
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 09.12.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 349/14
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 16001643

Zeitpunkt der Kündigung bei Preisanpassung; fingierte Zustimmung bei unterlassener Kündigung

BGH, Urteil vom 09.12.2015 – VIII ZR 349/14

Leitsatz des Gerichts:

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Normsonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens enthaltene Klausel:

"Anpassungen des Vertrags ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die X-AG ist verpflichtet, den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen."

benachteiligt den Kunden unangemessen und ist daher unwirksam.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche