Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Zum Netznutzungsvertrag der BNetzA
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 22.02.2016
Aktenzeichen: VI-3 Kart 160/15 (V)
Gesetz: BGB, HPflG, EnWG, StromNZV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 16001651

Zum Netznutzungsvertrag der BNetzA

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2016 – VI-3 Kart 160/15 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Muster-Netznutzungsvertrag (Anlage zur Festlegung eines Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) der Bundesnetzagentur vom 14.04.2015 (BK6-13-042)) schließt nicht von vornherein für Netzbetreiber in geschlossenen Verteilernetzen eine Nachberechnung von Netzentgelten nach zivilrechtlichen Vorschriften aus.
  2. Die Sperrpflichtanordnung des Mustervertrages ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Ein Netzbetreiber darf ein Unterbrechungsbegehren nicht von zusätzlichen Anforderungen abhängig machen, weil andernfalls die Gefahr der Diskriminierung besteht. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn das geschlossene Verteilernetz einem Flughafen dient, bei dem aufgrund seiner Funktion besondere Betriebsrisiken bestehen.
  3. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Mustervertrag keine Öffnungsklausel enthält, die einen Ausschluss der Haftung für Sachschäden nach § 7 Satz 2 HPflG ermöglicht.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche