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Titel: Zur Festlegung und näheren Ausgestaltung des Qualitätselements (sog. Q-Element) nach der ARegV
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 22.08.2012
Aktenzeichen: – VI-3 Kart 40/11 (V) –
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Rechtsmittel eingelegt, BGH; Az. ENVR 59/12
Dokumentennummer: 13002281 ebenso Versorgungswirtschaft 03/2013, Seite 78

Zur Festlegung und näheren Ausgestaltung des Qualitätselements (sog. Q-Element) nach der ARegV

- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.8.2012 - VI-3 Kart 40/11 (V) -1

Rechtsbeschwerde anhängig beim BGH unter Az: En VR 59/12

  1. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 21 a Absatz 6 Satz 2 Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 9 EnWG zur näheren Ausgestaltung der Qualitätsvorgaben und damit auch der Auswahl des methodischen Ansatzes ermächtigt und ihm einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Davon hat der Verordnungsgeber mit §§ 18 ff. ARegV Gebrauch gemacht, indem er Vorgaben für ein Qualitäts-Anreizsystem normiert hat, das die Implementierung eines Q-Faktors in die…
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