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Titel: Zur Bilanzierung von Leitungsanlagen bei Energie-Versorgungsunternehmen
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 30.05.1997
Aktenzeichen: IV 82 - 5 2170-53/97
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Dokumentennummer: 97004396 ebenso Versorgungswirtschaft 8/1997, Seite 181

Zur Bilanzierung von Leitungsanlagen bei Energie- Versorgungsunternehmen

- BMF-Schreiben vom 30.5.1997, IV 82 - 5 2170-53/97-

Vorbemerkung der Redaktion:

Wie berichtet (VERSORGUNGSWIRTSCHAFT 1997 S. 158), plante das Bundesfinanzministerium seit Längerem eine Neufassung des BMF-Schreibens vom 10.6.1974 (VERSORGUNGSWIRTSCHAFT 1974 S. 246) zur Bilanzierung von Leitungsanlagen. Neben Regelungen zur Abgrenzung von Wirtschaftsgütern bei Leitungsnetzen sollte ursprünglich auch die Abschreibungsdauer von Leitungsnetzen unabhängig von der Versorgungssparte und der jeweiligen Funktion auf 50 Jahre erhöht werden. Letzteres ist nun aufgrund heftiger Proteste der Verbände der Versorgungswirtschaft vorläufig nicht mehr aufgenommen worden. Das jetzt vorliegende Schreiben regelt nur die Frage der Wirtschaftsgutabgrenzung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zum Wirtschaftsgut Ortsnetz.

- KFM -

Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den nachfolgenden Fragen der Bilanzierung von Leitungsanlagen der Unternehmen für Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung-(Energie-)Versorgungsunternehmen-Stellung:

1. Leitungsanlagen als selbständige Wirtschaftsgüter innerhalb der Versorgungsanlage

Die Versorgungsanlage eines (Energie-) Versorgungsunternehmens besteht aus mehreren Wirtschaftsgütern. Sie sind nach der Funktion abzugrenzen, die sie innerhalb der gesamten Anlage erfüllen. Für die Leitungsanlagen führen unterschiedliche Druckstufen oder Spannungsebenen zu eigenständigen Funktionen. Innerhalb einer Druckstufe oder Spannungsebene kann die Leitungsanlage entsprechend ihren Teilfunktionen (Antransport, Fern- und Zwischentransport, Abnehmergruppen) in mehrere Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden (BFH vom 16. Dezember 1987, BStBl 1988 II S. 539). Eine Aufteilung ist weiter geboten, wenn innerhalb der übergeordneten Funktion der Leitungsanlage Sonderfunktionen bestimmter Netzteile feststellbar sind, die diese Netzteile als selbständige Wirtschaftsgüter erscheinen lassen (BFH vom 11. Januar 1991, BStBl1992 II S. 5). Hiernach ist die gesamte Leitungsanlage eines (Energie-)Versorgungsunternehmens wie folgt in Wirtschaftsgüter aufzuteilen:

a) Ortsnetz

Soweit ein Verteilungsnetz innerhalb einer politischen Gemeinde der einheitlichen Funktion Endverteilung dient und innerhalb einer Druckstufe oder Spannungsebene miteinander verbunden ist, handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut Ortsnetz. Das Ortsnetz ist grundsätzlich nicht mehr teilbar, es sei denn, es wird durch Netzteile mit Sonderfunktion unterbrochen. Netzteile mit Sonderfunktion stellen eigene selbständige Wirtschaftsgüter dar. Sie können das eigentliche Ortsnetz in mehrere Ortsnetze und damit in mehrere Wirtschaftsgüter teilen.

Netzteile mit Sonderfunktion sind insbesondere Leitungen, die

  • ein neu es Versorgungsnetz für einen Stadtteil erschließen,
  • das vorhandene Leitungsnetz eines bestimmten Stadtteils völlig neu gestalten oder
  • gezielt selbständige Sonderfunktionen (z.B. Weitertransport) erfüllen.

Zum Ortsnetz rechnen neben den frei- und erdverlegten Leitungen auch die Notfallverbindungen, die notwendigen Schieber und Ventile sowie die Hausanschlüsse. Nicht zum Ortsnetz rechnen dagegen die Zähler zum Messen der abgenommenen Liefermengen sowie die technischen Vorrichtungen und Baulichkeiten (z.B. Übergabe- oder Reglerstationen). Hierbei handelt es sich jeweils um eigene selbständige Wirtschaftsgüter mit eigenständiger Funktion innerhalb der gesamten Versorgungsanlage. Die nicht zum Ortsnetz rechnenden selbständigen Wirtschaftsgüter können das Ortsnetz zwar unterbrechen, das Ortsnetz wird dadurch jedoch nicht zusätzlich in mehrere Wirtschaftsgüter geteilt.

b) Andere leitungsgebundene Wirtschaftsgüter

Für die steuerliche Behandlung der anderen leitungsgebundenen Wirtschaftsgüter gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Hiernach stellen die außerhalb des Ortsnetzes in einer einheitlichen Funktion miteinander verbundenen Leitungen innerhalb einer Druckstufe oder Spannungsebene selbständige Wirtschaftsgüter dar, es sei denn, sie werden durch Leitungen mit Sonderfunktion unterbrochen.

2. Erweiterungen, Verstärkungen und aktivierungspflichtige Erneuerungen einer Leitungsanlage

In Fortführung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 10. Juni 1974 -IV A 1-S 7471-11/74 -/-IVB 2-S 2172-10/74 -ist es für die Inanspruchnahme degressiver AfA aus Billigkeitsgründen auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die jährlichen Aufwendungen für Erweiterungen, Verstärkungen und aktivierungspflichtige Erneuerungen einer Leitungsanlage wie Herstellungskosten für ein - selbständig bewertbares - Wirtschaftsgut (Jahressammelposten) behandelt werden. Der Übergang zur steuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen (nachträgliche Herstellungskosten für die Leitungsanlage) ist jederzeit möglich. Dabei ist es aus Gründen der Bewertungsstetigkeit jedoch nicht zu beanstanden, wenn die bis zum Zeitpunkt des Übergangs in Jahressammelposten zusammengefassten Aufwendungen als solche weitergeführt werden.

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