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Titel: Rücklagenbildung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Behörde / Gericht: Oberfinanzdirektion Münster
Datum: 23.08.2005
Aktenzeichen: Nr. 6/2005
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, Kapitalertragsteuer/SolZ, Kommunales Haushaltsrecht, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 05001007 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2005, Seite 233

Rücklagenbildung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit

- OFD Münster - Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 6/2005 vom 23.8.2005 -

Der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führen zu Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG.

Entgegen der bisherigen Regelung, nach der eine Rücklagenbildung nur dann steuerlich anzuerkennen war, wenn sie nach Haushaltsrecht zulässig ist (vgl. Rdn. 23 und 24 des BMF-Schreiben vom 11.9.2002), ist nunmehr nach dem BMF-Schreiben i.d.F. vom 8.8.2005 IV B 7 - S…

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