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Titel: Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre als Regiebetriebe geführten Betriebe gewerblicher Art
Behörde / Gericht: Oberfinanzdirektion Münster
Datum: 01.08.2005
Aktenzeichen: S 2741 - 231 - St 13 - 33
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 05001016 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2005, Seite 258

Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre als Regiebetriebe geführten Betriebe gewerblicher Art

- Verfügung der OFD Münster vom 1.8.2005 - S 2741 - 231 - St 13 - 33 -

Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach landesrechtlichen Vorschriften bislang nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die Gemeindeordnung bzw. Gemeindekassenverordnung bestimmen für NRW, dass die kameralistische Buchführung für Regiebetriebe genügt1.

Dieser Auffassung hatte sich die Finanzverwaltung für steuerliche Zwecke bislang angeschlossen, vgl. KSt.-Kartei NRW § 4 KStG Karte 13.

Die v.g. Karteianweisung wurde jedoch im Zug der Aktualisierung der KSt.-Kartei NRW aufgehoben, vgl. Vfg. vom…

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