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Titel: Auskunftsverlangen der Regulierungsbehörde an Gasnetzbetreiber für Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG mit Frist bis 6.2.2006 rechtmäßig
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 20.03.2006
Aktenzeichen: VI 3 Kart 151/06 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 06000726 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2006, Seite 116

Auskunftsverlangen der Regulierungsbehörde an Gasnetzbetreiber für Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG mit Frist bis 6.2.2006 rechtmäßig

- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.3.2006 - VI 3 Kart 151/06 (V) -

  1. Bei dem Auskunftsverlangen nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 112 a Abs. 1 EnWG handelt es sich nicht um eine zustellungspflichtige Entscheidung i. S. d. §§ 73 Abs. 1 EnWG, 41 Abs. 5 VwVfG, denn es hat keinerlei Bezug zu einem konkreten gegen ein bestimmtes Unternehmen gerichteten Regulierungsverfahren, sondern ist allein durch den in § 112 a EnWG verankerten Berichtsauftrag - einer allgemeinen Verwaltungsaufgabe - gerechtfertigt. § 73 Abs. 1 EnWG, der die Zustellung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde…
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