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Titel: Versorgungsleitungen nicht zwingend Grundstücksbestandteil
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 02.12.2005
Aktenzeichen: V ZR 35/05
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Zivilrecht
Dokumentennummer: 06000742 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2006, Seite 136

Versorgungsleitungen nicht zwingend Grundstücksbestandteil

- Urteil des BGH vom 2.12.2005 - V ZR 35/05 -

Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück…

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