Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Einlagen und Kapitalaufbringung bei kommunalen Unternehmen
Datum: 01.06.2011
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, Gesellschaftsrecht, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer, Handelsrecht, Körperschaftssteuer/SolZ, Umsatzsteuer, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 11001111 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2011, Seite 141

Einlagen und Kapitalaufbringung bei kommunalen Unternehmen

Abstract

Rechtsanwalt/Steuerberater Eike Christian Westermann weist in seinem Beitrag „Einlagen und Kapitalaufbringung bei kommunalen Unternehmen“ auf wesentliche Aspekte der Steuer- und Rechtsfragen bei Eigenleistung in kommunale Unternehmen, insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, hin.

Es gibt viele Anlässe Einlagen zu leisten; sei es die Neugründung einer Gesellschaft, die Ausgründung von bestehenden Unternehmensbereichen, die Optimierung innerhalb der Anreizregulierung oder ein angestrebter Steuervorteil. Der Autor fasst zunächst die Situation bei Bareinlagen unter Beachtung des Steuerlichen Einlagekontos und einer möglichen Fusionskontrolle zusammen. Im Bereich der Sacheinlagen folgen Hinweise zur Versteuerung stiller Reserven, der Umsatzsteuer und zu Konzernprivilegien. In einem dritten Teil bekommt der Leser einen Überblick der rechtlichen Beurteilung infolge von Überbewertung von Sacheinlagen.


Leseprobe

- von Rechtsanwalt / Steuerberater Eike Christian Westermann, Partner, PriceWaterhouseCoopers Legal AG -

Es gibt viele Anlässe Einlagen zu leisten; sei es die Neugründung einer Gesellschaft, die Ausgründung von bestehenden Unternehmensbereichen, die Optimierung innerhalb der Anreizregulierung oder ein angestrebter Steuervorteil. Steuervorteile durch Einlagen können dieser Tage insbesondere erzielt werden, wenn bislang städtische Tätigkeiten in den Stadtkonzern integriert werden.

Außerdem ist im Zuge des Rückerwerbs von Energienetzen immer auch über Einlagen zu sprechen, wenn bspw. interkommunale oder gemischtwirtschaftliche Kooperationsgesellschaften gegründet oder Erwerbsansprüche aus dem Konzessionsvertrag auf kommunale Unternehmen übertragen werden. Auch Bürgerbeteiligungen und Genußrechtsmodelle können Einlagetatbestände begründen.

Ziel sollte es sein, bei diesen Vorhaben keine unnötigen Probleme zu schaffen. Hilfreich sind die neuen Möglichkeiten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes. Die Neuregelungen gestatten seit 2010 weitergehende Übertragungen von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen innerhalb des Stadtkonzerns ohne Grunderwerbsteuer und den Untergang von Verlustvorträgen. Die Steuervorteile sind freilich kleiner ausgefallen als gewünscht. Die Nachteile der verschärfenden Steuerreformen der Vorjahre (SEStEG und Unternehmensteuerreform 2008) wurden keinesfalls ausgeglichen. Zudem führen Umstrukturierungen bei Stadtwerken seit dem Jahr 2009 in bislang völlig neuen Konstellationen zum faktischen Untergang von Verlustvorträgen.

Nachfolgend sollen daher - hauptsächlich für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) - wesentliche Aspekte der Einlageleistung in kommunale Unternehmen dargestellt werden, wobei insbesondere auf wesentliche im Zusammenhang stehende Steuer- und Rechtsfragen hingewiesen wird.

I. Bareinlagen

Da gegenüber den Gläubigern der GmbH nur das Gesellschaftsvermögen haftet, sind bei der Gründung der GmbH der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung und die diesbezüglichen Vorschriften zu beachten. Nach dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung haben die Gesellschafter ihre Stammeinlage in der vereinbarten Art und Höhe zu erbringen. Sie dürfen von der Pflicht zur Leistung der Stammeinlage nicht befreit werden, § 19 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG).

Bareinlagen müssen vor der Anmeldung zur Eintragung mindestens zu ¼ zur freien Verfügung des Geschäftsführers bewirkt sein, der einbezahlte Betrag muss außerdem insgesamt die Hälfte des gesetzlichen Stammkapitals erreichen, § 7 Abs. 2 GmbHG. Die restliche Geldeinlage wird, soweit im Gesellschaftsvertrag keine Leistungszeit festgelegt ist, erst nach einem vorangehenden Gesellschafterbeschluss fällig.

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