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Titel: Verhandlungsspielräume bei Strom- und Gaskonzessionsverträgen
Datum: 01.08.2011
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Konzessionsabgaberecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 11001158 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2011, Seite 197

Verhandlungsspielräume bei Strom- und Gaskonzessionsverträgen

Abstract

Rechtsanwalt Dr. Martin Geipel stellt die Verhandlungsspielräume bei Strom- und Gaskonzessionsverträgen von Energieversorgungsunternehmen (EVU) dar. Im sog. „Wettbewerb um die Netze“ können sich Netzbetreiber über die Gestaltung des Konzessionsvertrages für den Kunden „Kommune“ von Wettbewerbern abheben. Zwar müssen gesetzliche Beschränkungen unbedingt beachtet werden, jedoch reizt die bisherige Vertragspraxis viele Gestaltungsmöglichkeiten, die der bestehende Rechtsrahmen belässt, nicht aus. Ausgehend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit lotet der Autor Ansatzpunkte aus, wo und in welcher Tiefe Handlungsspielräume bestehen. Im Wettbewerb um Konzessionen können Netzbetreiber ihr Angebot durch Optionen in der Vertragsgestaltung verbessern. In dem umfassenden Beitrag werden u.a. folgende Punkte angesprochen: Kommunalrabatt auf den abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinde, Endschaftsbestimmungen, Straßenbeleuchtung, Mitverlegung von Telekommunikationsleitungen, Strom- und Erdgas-Tankstellen sowie Vertragslaufzeit und Kündigungsrechte.


Leseprobe

- von Rechtsanwalt Dr. Martin Geipel, Berlin1 -

Im sog. „Wettbewerb um die Netze“ können sich Netzbetreiber neben dem Angebot von Beteiligungsmodellen allein über die Gestaltung des Konzessionsvertrages von Wettbewerbern abheben. Ein attraktives Vertragsangebot gegenüber der Kommune liegt somit im Eigeninteresse jedes Netzbetreibers.

Überblick

Beim Abschluss von Konzessionsverträgen für Strom und Gas unterliegen die Vertragsparteien einer Vielzahl gesetzlicher Beschränkungen, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von 20052 sowie der Konzessionsabgabenverordnung (KAV)3 ergeben. Gleichwohl verbleiben den Energieversorgungsunternehmen (EVU)4 und den Kommunen bei der Gestaltung und Verhandlung von Konzessionsverträgen Spielräume.

Den Kommunen ist beim Neuabschluss von Konzessionsverträgen regelmäßig daran gelegen, möglichst hohe Einnahmen aus Konzessionsabgaben zu generieren, ggf. lokale Energiepolitik zu betreiben und die Möglichkeit einer sog. Rekommunalisierung der Versorgungsnetze offenzuhalten. Dem bisherigen Netzbetreiber ist es hingegen ein Anliegen, „sein“ Versorgungsgebiet zu erhalten, indem er bestehende Konzessionen erneuert, anstatt diese an Konkurrenten zu verlieren.5 Für den bisherigen Konzessionär wie auch den Neubewerber um eine Konzession ist es dabei wichtig, die Kommune durch ein attraktives Vertragsangebot zu überzeugen. Angesichts der strikten Beschränkungen der Konzessionsabgaben auf bestimmte Höchstsätze kann ein Wettbewerb über die Höhe der Konzessionsabgabe zwischen den EVU nicht erfolgen. Es gilt daher, die übrigen - vorhandenen - Handlungsspielräume zu nutzen, um die Kommune für einen Neuabschluss zu gewinnen.

Nachfolgend sollen die wesentlichen Verhandlungsspielräume sowie deren Grenzen bei der Verhandlung von Konzessionsverträgen aufgezeigt werden. Diese Verhandlungsspielräume können EVUs können, um ihr Produkt „Konzessionsvertrag“ attraktiv zu gestalten:

1 Dr. Martin Geipel ist Rechtsanwalt im Bereich Energie bei Noerr LLP.

2 Energiewirtschaftsgesetz vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07.03.2011 (BGBl. I S. 338).

3 Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 01.11.2006 (BGBl. I S. 2477).

4 Der Begriff des EVU umfasst sowohl Netzbetreiber integrierter EVU, entflochtene Netzbetreiber als auch Eigentümer von Energieversorgungsnetzen, z.B. Muttergesellschaften entflochtener Netzbetreiber, § 3 Nr. 18 EnWG.

5 Dies ist nicht nur ein verständliches betriebswirtschaftliches Interesse. Letztlich führt eine kleinteilige Netzlandschaft und das Aufbrechen zusammenhängender Netzgebiete zu einer Verschlechterung der Gesamtkosteneffizienz der Energieverteilung, vgl. Einhellig/Kohl, et 2010, 26, 28 f.

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