Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Im Beitrag „Die Umsatzbesteuerung des Direktverbrauchs von Energie aus Photovoltaik- und KWK-Anlagen“ (Versorgungswirtschaft Heft 6/2011, S. 144 ff.) hat sich im Beispiel auf S. 148 leider ein Fehler eingeschlichen.
Datum: 01.09.2011
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 11001191 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2011, Seite 246

Im Beitrag „Die Umsatzbesteuerung des Direktverbrauchs von Energie aus Photovoltaik- und KWK-Anlagen“ (Versorgungswirtschaft Heft 6/2011, S. 144 ff.) hat sich im Beispiel auf S. 148 leider ein Fehler eingeschlichen.

Beispiel:

Bei einer Anlage von bis zu 30 kW, welche im Juni 2011 in Betrieb genommen wurde und deren erzeugter Strom zu mehr als 30 % selbst verbraucht wird, wirkt sich die Umsatzbesteuerung des Direktverbrauchs (§ 33 Abs. 2 EEG) wie folgt aus.

Annahmegemäß werden 5.000 kWh Strom erzeugt und 3.000 kWh ins öffentliche Stromnetz eingespeist bzw. 2.000 kWh selbst verbraucht:

Einerseits ist untergegangen, dass bei einem Selbstverbrauch von 40 % (= 2.000 kWh bei einer Stromerzeugung von insgesamt

5.000 kWh) ein gesplitteter Vergütungssatz für direkt verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen gilt. Gemäß § 33 Abs. 2 EEG verringern sich - wie im Text beschrieben - die allgemeinen Vergütungssätze für erzeugten Strom

  1. um 16,38 ct/kWh für den Anteil dieses Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
  2. um 12 ct/kWh für den Anteil dieses Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.

Somit sind im Beispiel bei 1.500 kWh (= 5.000 kWh x 30 %) die Vergütungssätze um 16,38 ct/kWh zu kürzen. Die Vergütungssätze für den über 30% hinausgehenden Selbstverbrauch von 500 kWh werden um 12 ct/kWh gekürzt.

Andererseits wurde im Beispiel irrtümlicherweise mit einer Rücklieferung (Selbstverbrauch) von 3.000 kWh gerechnet; richtig sind jedoch 2.000 kWh (= 1.500 kWh + 500 kWh).

Insgesamt ergibt sich daraus folgende Berechnung:

Der selbst verbrauchte Strom gilt für netto 28,74 ct/kWh (= Vergütungssatz gemäß § 33 Abs. 1 EEG bei einer Leistung - wie im Beispiel - bis einschließlich 30 kW1) an den örtlichen Netzbetreiber geliefert (für 1.500 kWh: ermäßigte Vergütung 12,36 ct/kWh + Bemessungsgrundlage nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG von 16,38 ct/kWh; für 500 kWh: ermäßigte Vergütung 16,74 ct/kWh + Bemessungsgrundlage nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG von 12,00 ct/kWh). Entgelt für die Hinlieferung des Anlagenbetreibers ist alles, was der Netzbetreiber hierfür aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer.

Darüber hinaus liegt umsatzsteuerrechtlich eine Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber vor. Entgelt für die Lieferung des Netzbetreibers ist alles, was der Anlagenbetreiber für diese (Rück-)Lieferung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. Der Wert des (rück-)gelieferten Stroms wird mit der Differenz aus Einspeisevergütung (28,74 ct/kWh) und ermäßigter Vergütung beim Direktverbrauch (12,36 ct/kWh bzw. 16,74ct/kWh) bemessen, mithin netto 16,38ct/kWh bzw. 12,00ct/ kWh.

Der Anlagenbetreiber kann unter den allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) die auf die Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern dieser Strom für gewerbliche, den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Zwecke verwendet wird. Die private bzw. hoheitliche Nutzung des selbst entnommenen Stroms schließt dagegen den Vorsteuerabzug aus.

Wie bereits im Heft 6/2011, S. 144 ff. betont, darf die Lieferung des Anlagenbetreibers nicht - auch nicht im Wege der Vereinfachung unter Außerachtlassung der Rücklieferung des Netzbetreibers - lediglich mit der reduzierten Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG bemessen werden, weil der Umfang der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung der Anlage letztendlich über den Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung abgebildet wird (A2.5 Abs.5 Satz3 UStAE). Eine Saldierung von Lieferung und Rücklieferung ist unzulässig! Sofern der Direktverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG nicht nach den Vorgaben der Finanzverwaltung umsatzversteuert wird, kommt es jedenfalls zur Steuerverkürzung - auch im Beispielsfall (je nach Abrechnungsvariante):

Im Übrigen ist die unterjährige Anpassung der Einspeisevergütung in 2011 entfallen, da der Zubau an Photovoltaikanlagen von Januar bis Mai 2011 - anders als noch zu Beginn des Jahres 2011 vorhersehbar - recht mäßig ausgefallen war. Die nächste (planmäßige) Absenkung der Einspeisevergütung erfolgt somit erst zum Jahreswechsel 2011/2012, nämlich grundsätzlich um 9,0 % (§ 20 a EEG 2012). Aus § 33 Abs. 2 EEG folgen - je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme, installierter Leistung und Anteil des Stromselbstverbrauchs - nachstehende ermäßigte Vergütungssätze im Falle des Direktverbrauchs für Strom aus Photovoltaikanlagen (in ct/kWh):

Beispiel:

Der Vergütungssatz für eine Photovoltaikanlage installierter Leistung bis 30 kW, die ab Januar 2011 in Betrieb gegangen ist und deren Strom unter 30 % im Jahr nach § 33 Abs. 2 EEG eigen verbraucht wird, errechnet sich wie folgt:

28,74 ct/kWh (Einspeisevergütung) - 16,38 ct/kWh (Vergütung des Direktverbrauchs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG) = 12,36 ct/kWh (= Wert laut nebenstehender Tabelle).

Für das Jahr 2012 kann derzeit noch keine Aussage über die Höhe der ermäßigten Vergütungssätze getroffen werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die für das Jahr 2012 geltenden Prozentsätze zur Absenkung der Vergütung und die daraus resultierenden Vergütungen zum 31.10.2011 im Bundesanzeiger (§ 20 a Abs. 6 EEG 2012).

Autor und Verlag bitten, den Rechenfehler in Heft 6/2011 und damit evtl. verbundene Irritationen zu entschuldigen.

Ein kleiner Trost: Durch die vorliegende Korrektur kann nochmals eindringlich darauf hingewiesen werden, dass - um den Vorwurf der (Beihilfe zur) Steuerverkürzung gar nicht erst aufkommen zu lassen - der Direktverbrauch im Umsatzsteuerrecht wie dargestellt als Hin- und Rücklieferung zu behandeln ist.

Dipl.-Bw. (FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach

1 Für Strom aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung nach § 33 Abs. 1 EEG i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.4.2011 - ohne Berücksichtigung der sog. Degression - bis einschließlich einer Leistung von 30kW 28,74 ct/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 100kW 27,33 ct/kWh, bis einschließlich einer Leistung von 1MW 25,86 ct/kWh und ab einer Leistung von über 1MW 21,56 ct/kWh.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche