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Titel: Die neue »§ 19-Umlage« gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV
Datum: 01.12.2011
Gesetz: StromNEV
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, KWK-G, Zivilrecht
Dokumentennummer: 11001259 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2011, Seite 314

Die neue »§ 19-Umlage« gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV

Abstract

Dipl.-Betriebswirt (FH) Jürgen Dobler und Rechtsanwalt Dr. Thomas Wolf geben einen ersten Überblick über Die neue „§ 19-Umlage“ gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV. Die weitreichenden Änderungen des § 19 Abs. 2 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) wurden einen Tag vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, das am 4.8.2011 in Kraft getreten ist. Stromintensive Unternehmen mit einer hohen Bandlast sollen von den Netzentgelten befreit werden. Zur Vermeidung überproportionaler regionaler Belastungen wird ein Ausgleich installiert. Dieser Ausgleichsmechanismus wird zu einer weiteren bundesweiten Umlage führen. Der Beitrag informiert über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV mit notwendigen Genehmigungen und die Umsetzung in der Praxis. Hierbei wird die Frage aufgeworfen wie sich eine neue „§ 19-Umlage“ auf die Preisgestaltung von Energieversorgungsunternehmen auswirkt, insbesondere welche Möglichkeit es gibt, die Umlage an die Letztverbraucher weiterzureichen.


Leseprobe

- von Dipl.-Betriebswirt (FH) Jürgen Dobler und Rechtsanwalt Dr. Thomas Wolf1-

Das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2011 Teil I, 1554) ist am 04.08.2011 in Kraft treten und stellt die Energiewirtschaft erneut vor große Herausforderungen. Neben den bereits vielfach diskutierten Änderungen des EnWG z.B. zu Lieferantenwechsel, Anforderungen an Strom- und Gasrechnungen sowie Einführung der Schlichtungsstelle Energie für Verbraucherbeschwerden wurde zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens eine Änderung in § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in das Gesetz aufgenommen, die eine nähere Betrachtung verdient, führt diese doch neben der EEG-Umlage und dem KWK-Aufschlag zu einem weiteren bundesweiten Ausgleichsmechanismus und damit einer „§ 19-Umlage“ für die Letztverbraucher. Der folgende Beitrag soll daher einen ersten Überblick über die Tatbestandsvoraussetzungen, die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis und die Auswirkungen auf die Preisgestaltung von Energieversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern geben.

1. Gesetzgebungsverfahren

§ 19 Abs. 2 StromNEV sieht in der seit dem 04.08.2011 geltenden Fassung die Möglichkeit der Vereinbarung von individuellen Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) oder die Befreiung von den Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV) vor. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von den Netzentgelten bedarf hierbei der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Darüber hinaus sind die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von den Netzentgelten entstehen, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten; § 9 KWKG findet entsprechende Anwendung.

Diese weitreichenden Änderungen an § 19 Abs. 2 StromNEV wurden allerdings erst mit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 29.06.20112 und damit lediglich einen Tag vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften durch den Deutschen Bundestag3 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Begründet wurde die Änderung durch den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie wie folgt:4 Stromintensive Unternehmen mit einer hohen Bandlast (über 7 000 Benutzungsstunden im Jahr sowie ein Jahresverbrauch größer 10 Gigawattstunden) sollen von den Netzentgelten befreit werden, da sie aufgrund ihrer Bandlast netzstabilisierend wirken. Örtliche Gegebenheiten sollen keine Rolle spielen für die Frage der Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV. Zur Vermeidung überproportionaler regionaler Belastungen wird ein bundesweiter Ausgleich installiert.“

1 Die Verfasser sind im Geschäftsbereich Energie bei Rödl & Partner in Nürnberg tätig.

2 In den Gesetzentwürfen vom 06.06.2011 (BR-Drs. 343/11) und vom 22.06.2011 (BT-Drs. 17/6248) war die Änderung von § 19 Abs. 2 StromNEV nicht enthalten.

3 BR-Drs. 395/11 (Beschluss).

4 BT-Drs. 17/6365, S. 34.

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