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Titel: EnWG 2011: Änderungen und Neuerungen in der Rechnungslegung ab dem Jahresabschluss 2011
Datum: 01.01.2012
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 12001357 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2012, Seite 11

EnWG 2011: Änderungen und Neuerungen in der Rechnungslegung ab dem Jahresabschluss 2011

Abstract

In dem Beitrag von WP/StB Dipl.-Oec. Edmund W. Nowak erfolgt ein Hinweis auf das EnWG 2011: Änderungen und Neuerungen in der Rechnungslegung ab dem Jahresabschluss 2011. Die bisher in §10 EnWG 2005 geregelten Vorschriften zur Rechnungslegung und internen Buchführung, sind nunmehr in §6b EnWG 2011 normiert. Notwendig war die Neufassung der Vorschriften aufgrund der Umsetzung von Artikel 31 der Strom- bzw. Gasrichtlinie. So wird durch die Neuregelung etwa sichergestellt, dass auch bei „kleinen Energieversorgern“ die Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsabschlusses offen gelegt werden muss und der Anhang die gesetzlichen Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsabschlusses enthält. Ferner kann die Regulierungsbehörde dem Abschlussprüfer Vorgaben machen, insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfung festlegen, die zu einer Ausweitung des Prüfungsumfangs führen können.


Leseprobe

- von WP/StB Dipl.-Oec. Edmund W. Nowak, München*)

Das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 (nachfolgend: EnWG 2011) wurde im BGBl Nr. 41 vom 03.08.2011 veröffentlicht und trat entsprechend seinem Artikel 8 am 04.08.2011 in Kraft. Die Änderungen sind mangels Übergangsvorschriften m.E. bereits im Jahresabschluss 2011 zu beachten.

Die Vorschriften zur Rechnungslegung und internen Buchführung fanden sich bisher in § 10 EnWG 2005. Nunmehr enthält sie § 6b EnWG. Außerdem wurde für diesen Bereich ein neuer § 6c EnWG eingefügt: Ordnungsgeldvorschriften.

Die neuen Richtlinien enthalten eine deutliche Umgestaltung der bisherigen Entflechtungsvorgaben für die Transportnetzbetreiber. Zur Einarbeitung in das Gesetz wären erhebliche Anpassungen an eine Vielzahl der in den §§ 6 bis 10 EnWG 2005 enthaltenen Regelungen erforderlich gewesen. Vor diesem Hintergrund hat man sich für die vollständige Neufassung der entsprechenden Vorschriften in den §§ 6 bis 10e EnWG 2011 entschieden.

Der Wortlaut der §§ 10 EnWG 2005/6b EnWG 2011 findet sich im Anschluss an diese Erläuterungen.

§ 6b EnWG 2011 dient der Umsetzung von Artikel 31 der Strom- bzw. Gasrichtlinie. Sie entspricht grundsätzlich den Vorschriften des § 10 EnWG 2005. Die Begründung der Bundesregierung vom 06.06.2011 zum Gesetzentwurf führt zu den Gründen der Neuregelung aus: Um Bedürfnissen Rechnung zu tragen, die sich aus der Regulierungspraxis der letzten Jahre ergeben haben, wurden in § 6b Absatz 1, 3 und 4 EnWG 2011 Ergänzungen aufgenommen, die Klarstellungen und Verbesserungen dessen enthalten, was bereits nach Sinn und Zweck des § 10 Absatz 3 EnWG 2005 gewollt und notwendig gewesen wäre. Die Verpflichtung, Spartenabschlüsse zu erstellen und zusammen mit dem Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und dort zu veröffentlichen (Absatz 4), dient der Markttransparenz und entfaltet eine Schutzwirkung für potenzielle Investoren wie für Gläubiger und alle Netzkunden.

*) Der Autor ist Partner der Sozietät Markmiller und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte in München.

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