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Titel: Hess.VGH: Kostenlast bei Verlegung einer Telekommunikationslinie zu Gunsten einer späteren besonderen Anlage (Straßenbahnlinie)
Behörde / Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (in Kassel)
Datum: 18.10.2011
Aktenzeichen: 7 A 438/10.Z
Gesetz: TKG
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 12001342 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2012, Seite 13

Hess.VGH: Kostenlast bei Verlegung einer Telekommunikationslinie zu Gunsten einer späteren besonderen Anlage (Straßenbahnlinie)

- Beschluss vom 18.10.2011 - 7 A 438/10.Z1 -

  1. Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ist auch dann anwendbar, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige, der die spätere besondere Anlage im öffentlichen Interesse selbst ausführt, zugleich alleiniger Gesellschafter eines Unternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs ist und wenn dieses Unternehmen die Anlage nach der Errichtung nutzen und mit dem Betrieb der Anlage möglicherweise Gewinne erzielen will.
  2. Unter einem Anteil im Sinne von § 56 Abs. 4 TKG 1996 ist die Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen nach § 56…
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