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Titel: Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 19.11.2011
Aktenzeichen: IV C 2 – S 2741/10/10002
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer/SolZ, Umwandlungsteuer
Dokumentennummer: 12001345 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2012, Seite 16

Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG

- Schreiben des BMF vom 19.11.2011 - IV C 2 - S 2741/10/10002; DOK 2010/1012683 -

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 26. August 2010 - I B 49/10 - (BStBl 2011 II Seite 826) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die sog. Mindestgewinnbesteuerung gemäß § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: nach § 8c KStG) endgültig ausgeschlossen ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich…

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