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Titel: Bilanzielle Auswirkungen der Neuregelung von § 19 Abs. 2 StromNEV
Datum: 01.02.2012
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Handelsrecht
Dokumentennummer: 12001383 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2012, Seite 45

Bilanzielle Auswirkungen der Neuregelung von § 19 Abs. 2 StromNEV

Abstract

Dipl.-Kfm. Christian Hanke und Dipl.-Vw. WP, StB Franklin Hünger stellen in ihrem Beitrag die Bilanziellen Auswirkungen der Neuregelung von § 19 Abs. 2 StromNEV dar. Mit der Neuregelung der energiewirtschaftlichen Vorschriften wird stromintensiven Netznutzern die Möglichkeit gegeben, von den Netzentgelten befreit zu werden. Eine zweite Änderung betrifft die Behandlung der entgangenen Erlöse ab dem 1.1.2012. Die Erlösminderungen aus individuellen Netzentgelten sowie aus Netzentgeltbefreiungen werden über ein Umlageverfahren an die Letztverbraucher weitergegeben. Entgangene Erlöse aus dem Kalenderjahr 2011 werden nicht von der sog. „§ 19-Umlage“ erfasst. Der Beitrag gibt Aufschluss über sich hieraus ergebende Bilanzierungsfragen, etwa zur Passivierung und Bewertung von Rückstellungen im Jahresabschluss 2011 der Netzbetreiber.


Leseprobe

- von Dipl.-Kfm. Christian Hanke und Dipl.-Vw. WP, StB Franklin Hünger, Duisburg1-

Mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26.07.2011 (BGBl. 2011 Teil I, 1554), in Kraft getreten am 04.08.2011, wird stromintensiven Netznutzern durch die Neufassung von § 19 Abs. 2 StromNEV die Möglichkeit gegeben, von den Netzentgelten befreit zu werden. Eine zweite Änderung betrifft die Behandlung der entgangenen Erlöse ab dem 01.01.2012. Die Erlösminderungen aus individuellen Netzentgelten sowie aus Netzentgeltbefreiungen werden nicht mehr in den allgemeinen Netzentgelttarifen berücksichtigt, sondern über ein Umlageverfahren an die Letztverbraucher weitergegeben (sog. „§ 19-Umlage“). Entgangene Erlöse aus dem Kalenderjahr 2011 werden nicht von dem Umlagemechanismus erfasst. Der folgende Beitrag gibt Antworten auf die sich hieraus ergebenden Bilanzierungsfragen bei den Netzbetreibern.2

1. Überblick über die Neuregelungen von § 19 Abs. 2 StromNEV

Der Gesetzgeber sieht für Stromkunden mit atypischer Netznutzung3 die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts und für stromintensive Netznutzer4 eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten vor. Diese von den allgemeingültigen Netzentgelten abweichenden Entgelte sind genehmigungsbedürftig. Hierzu ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV ein Antrag bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Die dadurch entgangenen Erlöse sollen wirtschaftlich jedoch nicht den Verteilernetzbetreiber treffen, sondern durch einen Wälzungsmechanismus auf die Letztverbraucher umgelegt werden. Zunächst sind die den Verteilernetzbetreibern entgangenen Erlöse durch die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten (§ 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV), die diese dann ergänzt um die eigenen entgangenen Erlöse untereinander finanziell auszugleichen haben (§ 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV). Aus dem so ermittelten Volumen wird in einem weiteren Schritt der Umlage-Betrag berechnet, welcher den Verteilernetzbetreibern anteilig in Rechnung gestellt wird. Diese erheben die Umlage zusätzlich zu den Netzentgelten von den Netzkunden und leiten diese Einnahmen an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber weiter.5

Der Umlagemechanismus ist erstmalig zum 01.01.2012 umzusetzen.6 Somit ergibt sich für das Jahr 2011, in dem die Anträge auf Befreiung von den Netzentgelten rückwirkend zum 01.01. gestellt werden können,7 die Frage der Behandlung der Erlösminderungen in diesem Zeitraum. …

1 Herrn Dipl.-Kfm. Christian Hanke ist Mitarbeiter bei PKF und gleichzeitig Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und Controlling der Mercator School of Management an der Universität Duisburg-Essen. Dipl.-Volkswirt Franklin Hünger ist Partner bei PKF FASSELT SCHLAGE.

2 Zur Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Neuregelung, der Umsetzung in der Praxis sowie den Auswirkungen auf die Preisgestaltung von Energieversorgungsunternehmen vgl. Dobler/Wolf, Versorgungswirtschaft, Heft 12 2011, S. 314-318, vkw-online.eu DokNr. 11001259.

3 Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV liegt eine atypische Netznutzung vor, wenn „der Höchstlastbetrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht“.

4 Ein Letztverbraucher ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV als stromintensiv zu klassifizieren, wenn an einer Abnahmestelle eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht wird und der Stromverbrauch 10 GWh übersteigt.

5 Die begünstigten Letztverbraucher sind nicht von der Umlage befreit. BK 8 BNetzA, BK8-11-024, S. 20.

6 BK 8 BNetzA, aaO., S. 15.

7 BNetzA, Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von

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