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Titel: Die Regelungen des Sozialrechts sind keine Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Versetzung
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 17.08.2011
Aktenzeichen: 10 AZR 202/10
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht, Handelsrecht
Dokumentennummer: 12001531 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2012, Seite 110

Die Regelungen des Sozialrechts sind keine Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Versetzung

- BAG, Urteil vom 17.8.2011 - 10 AZR 202/10 -

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) wird nicht durch die Wertungen des SGB III (hier § 121 Abs.4 SGB III) beeinflusst.

Die in Vollzeit arbeitende klagende Arbeitnehmerin war von der Beklagten nach einer Reorganisation der Verwaltung an einen anderen Arbeitsort versetzt worden. Zu dem neuen Arbeitsort benötigt die Klägerin zwischen ein dreiviertel Stunden und zwei Stunden und 12 Minuten Fahrtzeit.

Das LAG hatte die Klage der Arbeitnehmerin gegen die Versetzung abgewiesen mit dem Hinweis auf die Regelungen des §…

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