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Titel: Zur Abrechnung direkt vermarkteter EEG-Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung durch Einrichtung virtueller Zählpunkte
Datum: 01.08.2012
Gesetz: EEG
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 12001760 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2012, Seite 197

Zur Abrechnung direkt vermarkteter EEG-Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung durch Einrichtung virtueller Zählpunkte

Abstract

In seinem Beitrag nimmt Dr. Daniel Breuer Stellung Zur Abrechnung direkt vermarkteter EEG-Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung durch Einrichtung virtueller Zählpunkte. Eine Direktvermarktung mehrerer über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnete EEG-Anlagen, d.h. sowohl zur Inanspruchnahme der Marktprämie als auch zur Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs, ist nur dann zulässig, wenn der gesamte über die Messeinrichtung abgerechneter Strom einheitlich direkt vermarktet wird. Der Beitrag umfasst die bislang in der Literatur kaum erörterte Frage nach der Umsetzung dieser Anforderung des § 33c Abs. 1 EEG im Falle personenverschiedener Betreiber von EEG-Anlagen. Eine vertragliche Abstimmung der Vermarktungsweisen zwischen den einzelnen Anlagenbetreibern an einem Standort ist oft aufwendig und nur bedingt rechtssicher umzusetzen. In der Praxis werden regelmäßig sämtlichen EEG-Anlagen eines Parks virtuelle Zählpunkte zugewiesen. Der Autor untersucht, ob es sich bei dieser Methode, um eine unzulässige Umgehung der Anlagenbetreiberpflichten handelt. Auch vor dem Hintergrund empfindlicher Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen gegen die EEG-Vorschriften ist diese Frage für die Praxis relevant, um den Erhalt der Marktprämie bzw. die Verringerung der EEG-Umlage im Rahmen einer Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs nicht zu gefährden.


Leseprobe

- von Dr. Daniel Breuer, Köln1 -

Seit Inkrafttreten des novellierten Regimes zur verbesserten Integration erneuerbarer Energien in die Strommärkte, insbesondere den bereits seit dem 1. Januar 2012 geltenden erweiterten Regeln für die Direktvermarktung von "Grünstrom" gemäß §§ 33a ff. EEG 20122, findet die Branche keine Ruhe. Zum einen in Anbetracht der äußerst umstrittenen, erneuten Änderung des EEG 2012 durch die sog. PV-Novelle3 rückwirkend zum 1. April 2012, auch wenn diese letztlich ohne unmittelbare Auswirkungen auf das Direktvermarktungsregime geblieben ist. Zudem ganz aktuell durch die Ankündigung, noch in diesem Jahr durch Einführung einer Managementprämienverordnung betreffend die fluktuierenden Energieträger Sonne und Wind eine Absenkung der Managementprämie zum 1. Januar 2013 zu erreichen, die als Bestandteil der Marktprämie nach § 33g EEG in Verbindung mit Anlage 4 zum EEG 2012 ausgezahlt wird und als wesentlicher Anreiz für einen Wechsel in das Marktprämienmodell gilt, um die EEG-Umlage um etwa 200 Millionen Euro zu entlasten.4 Ob dies in Anbetracht der Gesamtkosten der EEG-Umlage, die derzeit für das Jahr 2013 auf ein Gesamtvolumen von rund 14 Milliarden Euro prognostiziert werden5, beträchtlich ins Gewicht zu fallen vermag, darf durchaus bezweifelt werden. Hintergrund der erneuten Korrektur scheint vielmehr eine Begrenzung von "Mitnahmeeffekten" bei der Vermarktung fluktuierender erneuerbarer Erzeugungskapazitäten zu sein, in Anbetracht des aus Sicht der Bundesregierung unerwartet hohen Transfers von erneuerbaren Erzeugungskapazitäten aus der festen EEG-Einspeisevergütung in das Marktprämienmodell seit Januar 2012.

Während sich die Marktbeteiligten auf einen erneut angepassten und verschärften Handlungsrahmen für die Investition in die Erzeugung und Vermarktung erneuerbarer Energien einzustellen haben, ist die Umsetzung des zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Marktintegrationsregimes keinesfalls abgeschlossen. Insbesondere die neuen Direktvermarktungsregeln, u.a. etwa die damit einhergehenden Anforderungen an Bilanzierungs- und Datenmeldungsprozesse, eröffnen eine Vielzahl von Einzelfragen, deren Erörterung sowohl auf Ebene der Marktbeteiligten selbst, der betroffenen Verbände, immer häufiger auch der EEG-Clearingstelle, als letztlich auch in der Literatur in vollem Gange ist. Der nachfolgende Kurzbeitrag umfasst die bislang in der Literatur kaum erörterte und in der Praxis - gerade aufgrund der drohenden empfindlichen Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen die EEG-Vorschriften - als problematisch eingestufte Frage nach der Umsetzung der Anforderung des § 33c Abs. 1 EEG, wonach im Falle personenverschiedener Betreiber mehrerer EEG-Anlagen, die an einem Standort über einen einheitlichen Netzverknüpfungspunkt einspeisen und über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden6, ausschließlich einheitlich vermarktet werden dürfen. Zur Umsetzung kommt insbesondere eine Einrichtung sog. virtueller Zählpunkte in Betracht7

1 Der Autor ist Rechtsreferendar am Landgericht Köln sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter im Kölner Büro von Osborne Clarke im Bereich Energy & Natural Resources (daniel.breuer@osborneclarke.de). Zudem ist der Autor Gründungsherausgeber der Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht (KSzW). Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

2 Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Direktvermarktung nach dem EEG 2012 ausführlich Breuer, VersorgW 2012, 89 ff.; ebenso Valentin, REE 2012, 11 ff.; Lehnert, ZUR 2012, 4 ff.; Wustlich/Müller, ZNER 2011, 380 ff.

3 Einen Überblick über das Gesetzgebungsverfahren des sog. EEG-Änderungs-Gesetzes gewährt die EEG-Clearingstelle unter www.clearingstelle-eeg.de/eeg2012/aenderung1 (zuletzt abgerufen am 16.07.2012).

4 Vgl. BMU, Referat K I III 4, Entwurf einer Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV), online abrufbar unter www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/referentenentwurf_managementpraemie.pdf (Stand 20. Juli 2012).

5 Die aktuellen Daten zur EEG-Umlage sind online abrufbar unter www.eeg-kwk.net, die Kalkulation zur EEG-Umlage 2013 unter www.eeg-kwk.net/de/file/111115_Veroeffentlichung_EEG-Umlage-Range_2013.pdf (Stand: 15.11.2011, zuletzt abgerufen am 16.07.2012).

6 Vgl. ausschließlich Lehnert, ZUR 2012,4,8.

7 Einen vergleichbaren Ansatz vertritt Lehnert ZUR 2012, 4,8.

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