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Titel: Auch bei teilweiser Unwirksamkeit der Kurabgabensatzung müssen Hoteliers bereits erhobene Kurabgaben abführen
Behörde / Gericht: Verwaltungsgericht Greifswald
Datum: 28.06.2012
Aktenzeichen: – 3 B 208/12 –
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer: 12001792 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2012, Seite 247

Auch bei teilweiser Unwirksamkeit der Kurabgabensatzung müssen Hoteliers bereits erhobene Kurabgaben abführen

- Beschluss des VG Greifswald vom 28.6.2012 - 3 B 208/12 -

Sachverhalt:

Hotelbetreiber und private Vermieter von Ferienwohnungen rechnen die Kurtaxe in der Gemeinde Heringsdorf aufgrund der Regelungen der Kurabgabensatzung direkt mit den Feriengästen ab. Die dabei eingenommenen Beträge sind in der Folge an die Gemeinde weiter zu leiten. Die Hotelbetreiberin, die den Eilantrag gestellt hat, hatte die Kurtaxe bei ihren Gästen abgerechnet, die Gelder dann aber nicht an die Gemeinde abgeführt, weil sie, wie auch weitere Hoteliers, die Kurabgabensatzung der Gemeinde…

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