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Titel: Kalkulatorische Kosten in der Kostenprüfung für die zweite Regulierungsperiode im Gasnetz – Kürzung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung durch eine nicht sachgerechte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörden
Datum: 01.09.2012
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Betriebswirtschaft, Bilanzsteuerrecht, Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Jahresabschluss, Rechnungswesen
Dokumentennummer: 12001782 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2012, Seite 225

Kalkulatorische Kosten in der Kostenprüfung für die zweite Regulierungsperiode im Gasnetz – Kürzung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung durch eine nicht sachgerechte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörden

Abstract:

Kalkulatorische Kosten in der Kostenprüfung für die zweite Regulierungsperiode im Gasnetz: Dipl.-Wirtsch.-Ing. Linda Hermann, Dipl.-Ing. Norbert Maqua und Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Wallmann, nehmen dazu in ihrem Aufsatz ausführlich Stellung, insbesondere zur Kürzung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung durch eine nicht sachgerechte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörden.

In dem im September-Heft abgedruckten Teil 1 setzen sich die Autoren im Rahmen der Nachweisführung zur Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens (UV) detailliert mit den Argumenten der Regulierungsbehörden auseinander. Etwa mit der Auffassung der Behörden, dass die Betriebsnotwendigkeit des UV nicht damit begründet werden kann, dass diese Werte im Tätigkeitsabschluss ausgewiesen sind und dass kalkulatorische Kosten nur dann angesetzt werden können, wenn sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Ebenso können aus Behördensicht u.a. Stichtagswerte nicht zur Begründung von Jahreskosten herangezogen werden und bilanzrechtliche Ausgleichsbuchungen seien nicht maßgebend. Anhand Verordnung, Rechtsprechung und Vergleichsrechnungen kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass gesetzliche Vorgaben der Gasnetzentgeltverordnung teilweise nicht sachgerecht bzw. sehr einseitig zu Lasten der Netzbetreiber ausgelegt werden. Die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens führt nach Ansicht der Autoren zu einer unzulässigen Kürzung der dem Netzbetreiber zustehenden Verzinsung seines eingesetzten Kapitals.

Teil 2 befasst sich mit der Ermittlung des kalkulatorischen Restwertes für Neuanlagen zum 01.01.2010 und folgt in einer späteren Ausgabe der Versorgungswirtschaft.

Leseprobe

Netzbetreiber haben gemäß § 21 Abs. 2 EnWG das Recht auf eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals. Im Zuge der Anhörungen zur Kostenfeststellung im Gasnetz für die zweite Regulierungsperiode werden von den Regulierungsbehörden wesentliche kalkulatorische Tatbestände als Bestandteile der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nicht anerkannt, indem gesetzliche Vorgaben der Gasnetzentgeltverordnung teilweise nicht sachgerecht bzw. sehr einseitig zu Lasten der Netzbetreiber ausgelegt werden.

Insbesondere die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens und die fehlende Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Basisjahr 2010 bei der Ermittlung des kalkulatorischen Restwertes für Neuanlagen zum 1.1.2010 führen zu einer drastischen Kürzung des Betrages für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und somit zu einer unseres Erachtens unzulässigen Kürzung der dem Netzbetreiber zustehenden Verzinsung seines eingesetzten Kapitals.

Diesen Umstand haben wir zum Anlass genommen, um die beiden sehr strittigen Sachverhalte in zwei Artikeln näher zu betrachten. Im Teil 1 setzen wir uns mit der Nachweisführung für die Anerkennung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens auseinander, im Teil 2 befassen wir uns mit der Ermittlung des kalkulatorischen Restwertes für Neuanlagen zum 1.1.2010, welcher in einer späteren Ausgabe folgt.

Teil 1: Nachweis Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens

Ein Schwerpunkt der Regulierungsbehörden (RegB) im Rahmen der Anhörungsverfahren zur Kostenfeststellung im Gasnetz für die zweite Regulierungsperiode ist die Prüfung der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens (UV) als Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung (EKV).

Beträgt das UV mehr als 1/12 (Bundesnetzagentur) bzw. 2/12 (Landesregulierungsbehörden) der anerkennungsfähigen Netzkosten, so wird der darüber liegende Betrag nicht bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (BNEK) berücksichtigt, was zu einer Kürzung der kalkulatorischen EKV führt.

In den Anhörungsschreiben der RegB wird den Netzbetreibern (NB) mitgeteilt, dass das geltend gemachte UV nicht berücksichtigungsfähig sei, weil dieser nicht nachweisen konnte, dass das in der kalkulatorischen Rechnung zum Ansatz gebrachte UV der Maßgabe des § 4 Abs. 1 GasNEV i.V.m. § 21 Abs. 2 EnWG entspricht. Am Schluss der Ausführungen werden die NB aufgefordert, im Rahmen der Anhörung entsprechende Nachweise vorzulegen.

Nachfragen der NB, wie konkret ein solcher Nachweis geführt werden kann und welche Anforderungskriterien die RegB an eine solche Nachweisführung stellen, wurden nach unserer Kenntnis bisher nicht zufriedenstellend beantwortet. In den meisten Fällen verweisen die RegB auf den Wortlaut des EnWG und der GasNEV sowie auf die formal sehr „umfangreiche Begründung“ aus den Anhörungsschreiben hin, ohne den NB einen zielgerichteten Hinweis zur Erfüllung dieser Forderung zu geben.

So obliegt es allein dem NB eine für sich sachgerechte sowie betriebswirtschaftlich fundierte und nach seiner Auffassung auch verordnungskonforme Nachweisführung aufzubauen, die dann den RegB vorgelegt werden kann. In Fällen, wo NB versucht haben, die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens nachzuweisen, sind diese mit der Begründung von den RegB abgelehnt worden, dass die erbrachten Nachweise nicht ausreichend wären, so dass am Ende das UV auf 1/12 bzw. 2/12 der anerkennungsfähigen Netzkosten gekürzt wurde.

Diesen nicht zufriedenstellenden Umstand haben wir zum Anlass genommen, uns detailliert mit der Begründung der RegB zum Sachverhalt der Betriebsnotwendigkeit des UV in den Anhörungsschreiben auseinanderzusetzen. ….

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