Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Held, RA, Mag.rer.publ. Joachim

Herr Rechtsanwalt Joachim Held, Mag.rer.publ., arbeitet seit 2009 bei einem internationalen Wirtschaftsprüfungs-, Rechtsberatungs-, und Steuerberatungsunternehmen als Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Erneuerbare Energien, Wärmeversorgung und Energieeffizienz. Zuvor war er in der Rechtsabteilung der Evonik AG / Steag AG für die Bereiche dezentrale und regenerative Energieerzeugung zuständig und als Syndikusanwalt bei einem unabhängigen Energiedienstleister mit Schwerpunkt Energiehandel und Nahwärmecontracting tätig.

 

Herr Held berät vor allem Unternehmen der Erneuerbaren-Energien-Branche, Contracting-Unternehmen, Fernwärmeversorgungsunternehmen, energieintensive Industrien, Stadtwerke und Kommunen bei der Vertragsgestaltung, in streitigen Auseinandersetzungen, bei der strategischen Ausrichtung und in der politischen Interessenvertretung.

Neben einer regelmäßigen Vortragstätigkeit zu rechtlichen Fragen der Erneuerbaren Energien, Wärmeversorgung und Energieeffizienz ist Rechtsanwalt Held Autor von zahlreichen energierechtlichen Fachartikeln.

Herr Held ist verheiratet und Vater von vier Kindern.

Titel: Anmerkung: Zu Lösungsklauseln in Energielieferverträgen im Insolvenzfall
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 15.11.2012
Aktenzeichen: – IX ZR 169/11 –
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 13002278 ebenso Versorgungswirtschaft 03/2013, Seite 75

Anmerkung: Zu Lösungsklauseln in Energielieferverträgen im Insolvenzfall

Anmerkung:

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH den Meinungsstreit zur Wirksamkeit von Insolvenz-Kündigungsklauseln1 durch die Feststellung der Unwirksamkeit insolvenzbedingter Lösungsrechte nach § 119 InsO zugunsten der Insolvenzschuldner- und -Verwaltung entschieden. Dabei hat der BGH den Schutzbereich des § 119 InsO nicht nur auf die Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern sogar auf die Anknüpfung an die Antragstellung ausgeweitet. Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit der sanierungsfeindlichen Wirkung derartiger Lösungsrechte.2 Die…

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