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Titel: Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG a.F. zu gewährenden Spitzenausgleichs
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 19.03.2013
Aktenzeichen: VII R 57/11
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Stromsteuer
Dokumentennummer: 13002487 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2013, Seite 246

Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG a.F. zu gewährenden Spitzenausgleichs

- Urteil des BFH vom 19.3.2013 - VII R 57/11 -1

  1. Die Gewährung des Spitzenausgleichs nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. setzt nicht voraus, dass das begünstigte Unternehmen, das im Antragsjahr alle Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StromStG a.F. erfüllt, bereits im Jahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist.
  2. Für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 1998 gegründet worden sind, ist bei der Berechnung des Spitzenausgleichs und der Ermittlung der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. selbst dann auf die…
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