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Titel: Der Ausweis von Steuern, Umlagen und Konzessionsabgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung eines Energieversorgers
Datum: 01.11.2013
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, EEG, Energie(wirtschafts)recht, Handelsrecht, KWK-G
Dokumentennummer: 13002501 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2013, Seite 288

Der Ausweis von Steuern, Umlagen und Konzessionsabgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung eines Energieversorgers

- von Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

(…)

2. GuV-Ausweis der Strom- und Energiesteuer

Welche Geschäftsvorfälle in der Gewinn- und Verlustrechnung als „Umsatzerlöse“ auszuweisen sind, ergibt sich aus § 277 Abs. 1 HGB. Nach dieser Vorschrift sind die „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer“ als Umsatzerlöse zu zeigen….

In den Erfolgsrechnungen der Unternehmen sind im Wesentlichen zwei Darstellungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbreitet:

  • Manche Versorgungsbetriebe zeigen die vereinnahmte Strom- und Energiesteuer als Umsatzerlöse (ggf. mit einem Davon-Vermerk) und weisen zugleich in Höhe der Verbrauchsteuern einen Posten als „Sonstige Steuern“ aus (sog. Bruttoausweis).
  • Überwiegen sollte die offene Absetzung der Strom- und Energiesteuer von den Umsatzerlösen (sog. Nettoausweis). ...

3. GuV-Ausweis der Umlagen im Stromsektor

Neben den Steuern (Strom-, Umsatzsteuer) machen Umlagen einen Großteil des durchschnittlichen Strompreises für deutsche Haushalte aus. Zu nennen sind hierbei die EEG-Umlage, die Umlage nach § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage sowie der KWK-Aufschlag. …

3.4 KWK-Aufschlag

… Aus dem Belastungsausgleich zwischen den juristischen Personen des Privatrechts (bzw. den wirtschaftlichen Betrieben juristischer Personen des öffentlichen Rechts) wird deutlich, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung eine Kürzung des KWK-G-Aufschlages und des finanziellen Ausgleichs von den Umsatzerlösen als auch eine Kürzung der Zuschläge und des Ausgleichs vom Materialaufwand abermals unzulässig ist. Insoweit gilt das allgemeine Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB.

4. GuV-Ausweis der Konzessionsabgaben

Konzessionsabgaben, d.s. die Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen, stehen zumindest von der Begrifflichkeit her „Abgaben“ gleich. …

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