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Titel: Bei Übertragung eines Teilnetzes im Laufe eines Kalenderjahres: Anpassung der Erlösobergrenzen hinsichtlich angefallener Kosten
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 30.04.2013
Aktenzeichen: EnVR 22/12 – Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 13002540 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2013, Seite 326

Bei Übertragung eines Teilnetzes im Laufe eines Kalenderjahres: Anpassung der Erlösobergrenzen hinsichtlich angefallener Kosten

- Beschluss des BGH vom 30.04.2013 - EnVR 22/12 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG -1

  1. Die Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV und § 26 Abs. 2 ARegV betreffen unterschiedliche Sachverhalte und sind nebeneinander anzuwenden.
  2. Wenn ein Teilnetz im Laufe eines Kalenderjahres übertragen wird, sind die für eine Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV maßgeblichen Kosten des übertragenen Teilnetzes für den Zeitraum nach dem Übergang anhand der beim aufnehmenden Betreiber angefallenen Kosten zu bestimmen. Nur für den Zeitraum vor dem Übergang…
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