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Titel: Wettbewerbsbehinderung durch die BNetzA ? Zur personalen Reichweite von GPKE und GeLi Gas sowie zur geplanten Festlegung eines Netznutzungsvertrages durch die BNetzA
Datum: 01.03.2014
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Umsatzsteuer, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14002712 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2014, Seite 65

Wettbewerbsbehinderung durch die BNetzA ? Zur personalen Reichweite von GPKE und GeLi Gas sowie zur geplanten Festlegung eines Netznutzungsvertrages durch die BNetzA

- von RA Michael Brändle, Freiburg -1

1. (Keine) Verbindlichkeit von GPKE und GeLi Gas

Die BNetzA geht schon länger von einer allumfassenden Verbindlichkeit von GPKE und GeLi Gas aus, was der Autor bereits an anderer Stelle kritisiert hatte6. In einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren vor dem LG Hamburg7, welches ein Lieferant gegen einen Netzbetreiber angestrengt hatte, legte die BNetzA soweit ersichtlich erstmals in einem förmlichen Verfahren explizit ihre Auffassung dar, die GPKE habe nicht nur gegenüber Netzbetreibern, sondern auch gegenüber Lieferanten und sogar gegenüber Letztverbrauchern von Energie (in ihrer Eigenschaft als Netznutzer) allumfassend Geltung und zwar insbesondere auch, was die Frage der Netznutzungsrechnung betrifft, welche zwingend im Datenformat EDIFACT/INVOIC zu erfolgen habe, wobei sowohl Lieferanten als auch Letztverbraucher gezwungen seien, diese in dieser Form entgegenzunehmen. Trotz der in den Gründen zum Ausdruck kommenden Bedenken folgte das LG Hamburg dieser Auffassung, da die GPKE bestandskräftig und somit „von allen Betroffenen zu beachten“ sei. Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Nicht geprüft hat das Gericht allerdings, ob die BNetzA überhaupt ermächtigt ist, im Wege der Festlegung auch Lieferanten und Letztverbraucher zu verpflichten, ob die konkret auferlegten Verpflichtungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind (Vorrang des Gesetzes), ob in den Festlegungen der Adressatenkreis hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommt und ob die Festlegung den angeblichen Adressaten wirksam bekanntgemacht wurde.

1.1 Ermächtigungsgrundlage von GPKE und GeLi Gas

Die BNetzA stützte die GPKE auf § 27 Abs. 1 Nr. 11 (bundeseinheitliche Regelungen zum Datenaustausch), Nr. 17 (Lieferantenwechsel) und Nr. 15 StromNZV (Vorgaben zu den Inhalten von Netznutzungs-, Lieferantenrahmen- und Bilanzkreisverträgen). In der GasNZV gab es seinerzeit keine § 27 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15 StromNZV entsprechende Vorschriften.

1 Der Autor ist spezialisierter Rechtsanwalt, Autor, Dozent und Schiedsrichter für Energiewirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Hochschule Esslingen, Fakultät Gebäude Energie Umwelt.

6 Brändle: Abmeldepflicht des Altlieferanten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromNZV in Versorgungswirtschaft 2012 (Heft 10), 265 = VW-DokNr. 12002003, dort Abschnitt 4. Keine Verbindlichkeit von GPKE und GeLi Gas gegenüber Lieferanten.

7 Fn 4. (LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2013 - 315 O 324/13 = VW-DokNr. 14002589.)

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