Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Nowak, WP/StB Dipl.-Oec. Edmund

Dipl.-Oec. Edmund W. Nowak, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Partner der Sozietät Markmiller und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte, München.

Herr Nowak verfügt über langjährige Erfahrungen in der Prüfung und Beratung mittelständisch geprägter Unternehmen. Die Eigentümerfamilien werden bis hin zur privaten Vermögensverwaltung beraten (Family Office im Rahmen der Wirtschaftsprüferordnung).

Ein zweiter Arbeitsschwerpunkt von Herrn Nowak ist die betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung öffentlich geprägter Institutionen (Landkreise, Städte und Gemeinden sowie deren Zusammenschlüsse und Organisationen) mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen. Ergänzt wird dieser Schwerpunkt durch Abschlussprüfungen der Betriebe bzw. Institutionen sowie Prüfungen nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz und den energierechtlichen Sonderregelungen. Branchenschwerpunkte betreffen die Energieversorgung (Strom, Gas und Wärme), die Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie kommunale Freizeiteinrichtungen, Verkehrsbetriebe (ÖPNV) und sonstige Dienstleistungsunternehmen der öffentlichen Hand. Umwandlungsvorgänge werden nicht nur "am Schreibtisch" vorbereitet, sondern es erfolgt auf Wunsch auch die Begleitung bei der praktischen Umsetzung. Besonderes Gewicht finden die Schnittstellen zwischen Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und öffentlichem Recht.

Herr Nowak (geb. 1955) ist verheiratet und lebt mit seiner Familie im Südwesten von München.

Titel: Verbreitung eines Streikaufrufs im Intranet
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 15.10.2013
Aktenzeichen: 1 ABR 31/12
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 14002786 ebenso Haft 4/2014, Seite 111

Verbreitung eines Streikaufrufs im Intranet

- BAG, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 ABR 31/12 -

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitnehmer nicht berechtigt, einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen.

Im Streitfall betreibt die Arbeitgeberin ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Die Nutzung des unternehmensinternen Intranets ist entsprechend einer Anordnung der Arbeitgeberin ausschließlich für…

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