Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Brändle, RA Michael

RA Michael Brändle, Jahrgang 1955, ist inzwischen im Ruhestand. Er hatte sich als Rechtsanwalt im Jahr 2003 auf das Energierecht spezialisiert. Er beriet und vertrat als Rechtsanwalt Energie- und Wasserversorger, kommunale Gebietskörperschaften, gewerbliche, gemeinnützige und kirchliche Energiekunden und andere Marktteilnehmer in Fragen des Energierechts mit zivilrechtlichem Schwerpunkt.

 

Rechtsanwalt Brändle war Autor des in der Online-Bibliothek des Verlags VersorgungsWirtschaft erschienenen - zwar nicht mehr aktualisierten dafür frei zugänglichen - Online-Buchs „Energie-Zivilrecht“ und veröffentlichte bis 2020 regelmäßig Beiträge zum Energierecht in der VersorgungsWirtschaft und in anderen Fachzeitschriften.

Als Lehrbeauftragter für Energierecht an der Hochschule Esslingen und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg, Campus Friedrichshafen bildete er bis 2019 junge Ingenieure aus.

Titel: Pflicht zur Leitungsbeseitigung bei fehlender dinglicher Sicherung
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg (Niedersachsen)
Datum: 30.01.2014
Aktenzeichen: 1 U 104/13
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14003031 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2014, Seite 241

Pflicht zur Leitungsbeseitigung bei fehlender dinglicher Sicherung

- OLG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2014 - 1 U 104/13 -1

Leitsätze der Redaktion:

  1. Ein jederzeit kündbarer unentgeltlicher Gestattungsvertrag bindet den Rechtsnachfolger grundsätzlich nicht.
  2. Eine Baulast führt nicht zu einer Duldungsverpflichtung nach § 1004 Abs. 2 BGB.
  3. Dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann - unter strengen Voraussetzungen - die tatsächliche Unmöglichkeit entgegengehalten werden. Ist eine Leitungsverlegung wirtschaftlich nicht zumutbar, tatsächlich aber möglich, so ist diese nicht gegeben.
  4. Eine Leitung ist keine Immission gem. § 906 Abs. 2 BGB.
  5. § 242…
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