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Titel: Die umsatzsteuerliche Behandlung kommunaler Mehrzweckhallen
Datum: 01.10.2014
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 14003120 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2014, Seite 257

Die umsatzsteuerliche Behandlung kommunaler Mehrzweckhallen

- von Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

(…)

1. Unternehmereigenschaft bei Überlassung einer Mehrzweckhalle durch Gemeinden

… . Handelt eine jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, gilt sie stets als Unternehmer. Übt sie ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aus, ist sie unternehmerisch tätig, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren, d.h. mehr als unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen im relevanten Markt führen würde. Wettbewerbsrelevante Tätigkeiten sind sämtliche wirtschaftliche Betätigungen der jPdöR, die in gleicher Weise von privatrechtlichen Marktteilnehmern angeboten werden oder werden könnten.1 Im Regelfall dürfte eine gemeindliche Mehrzweckhalle auf privatrechtlicher Basis (Mietvertrag) überlassen werden. Angesichts privater Wettbewerber, die ebenfalls als Vermieter von Veranstaltungsräumen und Hallen auftreten, wäre aber auch eine Überlassung der Räumlichkeiten durch die jPdöR auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Satzung umsatzsteuerbar.

Dem Hallenbetreiber ist in aller Regel daran gelegen, dass die Vermietung der Halle in größtmöglichem Umfang als umsatzsteuerpflichtig eingestuft wird. Daraufhin steht ihr nämlich aus den Bau- und Unterhaltskosten, welche die Einnahmen meist deutlich übersteigen, der volle Vorsteuerabzug zu. Soweit die entgeltliche Überlassung umsatzsteuerfrei i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG erfolgt, entfällt insoweit grundsätzlich der Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Lediglich falls die Vermietung an einen umsatzsteuerlichen Unternehmer erfolgt, der seinerseits nicht als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) behandelt wird, kann die jPdöR auf die Steuerfreiheit der Vermietung verzichten und entsprechend § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren. Kann die Option wirksam ausgeübt werden, profitiert die Gemeinde wiederum vom zusätzlichen Vorsteuerabzug.

2. Steuerpflichtige, teilweise steuerpflichtige oder steuerfreie Nutzungsüberlassung?

Häufig Streitgegenstand zwischen den Unternehmern und der Finanzverwaltung ist die Frage, ob die Vermietung einer Mehrzweckhalle durch die jPdöR

  • erstens als eine umsatzsteuerbefreite Grundstücksüberlassung i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG,
  • angesichts des mit überlassenen Inventars (z.B. Stühle, Tische, Bühne, Kücheneinrichtung) zweitens als insgesamt steuerpflichtige Leistung (sog. Vertrag besonderer Art) oder
  • drittens als teilweise steuerfreie und teilweise steuerpflichtige Vermietung (sog. gemischter Vertrag)

anzusehen ist.

Ein Vertrag besonderer Art liegt vor, wenn die zeitweise Überlassung des Grundstücks einschließlich Gebäude gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt.2

1 BFH v. 30.6.1988, V R 79/84, BStBl 1988 II S. 910.

2 BFH v. 19.12.1952, V 4/51 U, BStBl 1953 III S. 98.

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