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Titel: Aktuelles zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art auf der Grundlage einer technisch-wirtschaftlichen Verflechtung
Datum: 01.11.2014
Gesetz: KStG
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 14003162 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2014, Seite 294

Aktuelles zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art auf der Grundlage einer technisch-wirtschaftlichen Verflechtung

- von RA Jörg Bittscheidt und StB Florian Zemke, Düsseldorf - *

(…)

1. Einführung

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) wurde der steuerliche Querverbund im Körperschaftsteuergesetz (KStG) erstmals gesetzlich fixiert. Dabei war es der erklärte Wille des Gesetzgebers, die bisherige Praxis der Finanzverwaltung gesetzlich festzuschreiben.1

Nach § 4 Abs. 6 KStG kann ein BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden, wenn

  1. sie gleichartig sind,
  2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
  3. BgA im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

Betriebe im Sinne des Absatzes 3 (§ 4 Abs. 6 Ziffer 3 KStG) sind Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. Bäderbetriebe zählen nicht hierzu.2 Diese Kriterien gelten für die Zusammenfassung der genannten Tätigkeiten in Kapitalgesellschaften entsprechend.

2. Zusammenfassung mittels technisch-wirtschaftlicher Verflechtung

Nachfolgend soll es jedoch ausschließlich um die Zusammenfassung von Tätigkeiten/BgA mittels „enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung von einigem Gewicht“ gehen.

Mit diesem Begriff hat der Gesetzgeber Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die schließlich auch von der Finanzverwaltung in die Körperschaftsteuerrichtlinien übernommen wurde. Der Große Senat des BFH hatte 19673 entschieden, dass die (steuerliche) Zusammenfassung städtischer Versorgungsbetriebe und städtischer Bäderbetriebe zu einem einheitlichen Betrieb nicht allein auf dem Willen der Kommune oder ihren organisatorischen Maßnahmen beruhen könne. …

* RA Jörg Bittscheidt und StB Florian Zemke sind bei der WIBERA AG tätig.

1 Vgl. die Gesetzesbegründung; BT-Drs. 16/10189, zu Artikel 3, Nr. 2 Buchst. b sowie BMF-Schreiben vom 12.11.2009 - IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl. 2009 I, S. 1303, Versorgungswirtschaft 2010, 9, DokNr. 10000181.

2 Anders noch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 08.08.2008 (BR-Drs. 545/08). Danach sollten in § 4 Abs. 3 KStG hinter dem Wort "Hafenbetrieb" die Wörter "oder dem öffentlichen Badebetrieb" eingefügt werden. Die heutige Gesetzesfassung entstammt der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 25.11.2008 (BT-Drs. 16/11055).

3 BFH - Beschluss vom 16.01.1967, GrS 4/66, BStBl. 1967 III, S. 240

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