Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Die neue EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU – (geplante) Umsetzung in nationales Recht aus dem Blickwinkel kommunaler Unternehmen (Teil 1)
Behörde / Gericht: EU-Kommission
Datum: 01.12.2014
Gesetz: BilRUG-E
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Kommunales Prüfungsrecht, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 14003161 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2014, Seite 289

Die neue EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU – (geplante) Umsetzung in nationales Recht aus dem Blickwinkel kommunaler Unternehmen (Teil 1)

- von Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

(…)

1. Anwendungsbereich der EU-Bilanzrichtlinie

Die neue Bilanzrichtlinie 2013/34/EU wendet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 551), damit diese bis Juli 2015 Rechts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Rechtsformen von Unternehmen erlassen (Art. 53 Abs. 1). Für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen, gelten die darin enthaltenen Regelungen. Betroffen sind hierzulande

  • die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die GmbH (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Anhang I) sowie
  • die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, bei denen alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter (als in- oder ausländische Kapitalgesellschaft) tatsächlich nur beschränkt haftbar sind (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Anhang II), in der Praxis v.a. die GmbH & Co. KG.

Mittelbar wirkt die EU-Bilanzrichtlinie ferner auf Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sowie auf vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen ein: ….

Durch das BilRUG wird den Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, die neuen Vorschriften - insgesamt - auf ein früheres Geschäftsjahr als 2016 anzuwenden. Eine nur teilweise Anwendung der geänderten Rechnungslegungsvorschriften aus vorteilhaften alten und neuen Vorgaben („Rosinenpickerei“) ist hingegen unzulässig (Art. <nächste freie Artikelbezeichnung> Abs. 1 EGHGB-E).

2. Anpassung der Schwellenwerte

Die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften unterscheiden sich schon nach jetziger Rechtslage danach, von welcher Größe das jeweilige Unternehmen ist. …..

Eine Unterschreitung der Schwellenwerte ist nach nationalem Handelsrecht nicht mehr zulässig. Mindestens alle fünf Jahre sind die Schwellenwerte einer inflationsbedingten Bereinigung durch die EU-Kommission zugänglich. Die Größenverhältnisse von Kleinstunternehmen stimmen exakt mit den Werten des § 267a HGB überein, die mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012 als Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU eingefügt wurden und erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse gelten, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen (Art. 70 Abs. 1 EGHGB).

1 Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich die im Folgenden genannten Verweise auf die Richtlinie 2013/34/EU.

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