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Titel: Zum Widerruf von Genehmigungen für zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher geschlossene Vereinbarungen eines individuellen Netzentgelts – eine kritische Betrachtung
Behörde / Gericht: Bundesnetzagentur
Datum: 01.12.2014
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 14003186 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2014, Seite 328

Zum Widerruf von Genehmigungen für zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher geschlossene Vereinbarungen eines individuellen Netzentgelts – eine kritische Betrachtung

- von RA Dieter B. Schütte, RA Michael Horstkotte und RA Matthias Veihelmann, Bad Doberan/Rostock/Berlin - 1

(…)

I. Sachverhalt

Nach eigenen Angaben der BNetzA wurden etwa 900 der unbefristet erteilten Genehmigungen für zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher geschlossene Vereinbarungen eines individuellen Netzentgelts mit Beschluss der BNetzA vom 13.09.2013 ohne Einzelfallprüfung aufgehoben. Nach dem zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens geltenden »Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV« (Stand September 2011) der BNetzA lag in den ursprünglich genehmigten Fällen ein typisches Nutzungsverhalten des Letztverbrauchers vor, so dass ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom-NEV bestand. …

Die BNetzA stützt sich bei den Widerrufen auf ihren Beschluss vom 05.12.2012 (BK 4-12-1656). Dieser löst den bisher als Grundlage für ihre Entscheidungspraxis geltenden »Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Strom« ab und trifft neue Festlegungen zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV. …

Die in einem anhängigen Beschwerdeverfahren bei dem zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf abgegebenen Stellungnahmen der BNetzA geben Anlass zu einer kritischen Betrachtung. Die Bundesbehörde stützt den mit der Beschwerde angegriffenen Widerruf der Genehmigungen des individuell vereinbarten Netzentgeltes vornehmlich auf § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG. Sie weitet § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG mit zweifelhafter Begründung zu einem Abänderungs- und Widerrufstatbestand für alle Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG aus (II.). Der rückwirkende Widerruf der unbestritten wirksam erteilten Genehmigungen kann bei wertender Betrachtung insbesondere nicht dazu dienen, nachträglich sicherzustellen, dass die erteilten Genehmigungen den Voraussetzungen für eine Genehmigung genügen, die erst nachträglich definiert worden sind (III.). Die BNetzA geht zu Unrecht von einer pflichtgemäßen Ermessensbindung (IV.) und generellen Präklusion der Beschwerdeführerin aus (V.). …

1 Die Autoren sind Rechtsanwälte der Kanzlei Schütte Horstkotte & Partner Rechtsanwälte, Bad Doberan/Rostock/Berlin.

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