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Titel: Grundsteuer – Befreiungstatbestände für Grundbesitz kommunaler Einrichtungen
Datum: 01.06.2015
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer/SolZ, Sonstiges Steuerrecht
Dokumentennummer: 15003495 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2015, Seite 165

Grundsteuer – Befreiungstatbestände für Grundbesitz kommunaler Einrichtungen

- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

Fast alle Steuern zeichnen sich dadurch aus, dass es Ausnahmen und Befreiungstatbestände gibt. Die Grundsteuer bildet dabei keine Ausnahme. In folgender Abhandlung werden Möglichkeiten und Voraussetzungen aufgezeigt, wie kommunale Einrichtungen von der Steuerpflicht ausgespart bleiben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts genießen

neben gemeinnützigen Körperschaften besondere Vorzüge. Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse kann - z.B. zu Gunsten gemeindlicher Eigengesellschaften - sonstiger Grundbesitz steuerbefreit sein. Statt einer Zusammenfassung sei ein Verweis auf weitere Fälle erlaubt, für die ein Steuererlass in Betracht kommt.

(…)

2. Allgemeine Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung und Einschränkungen

2.1 Unmittelbare Verwendung des Grundbesitzes für steuerbegünstigte Zwecke

Eine Grundsteuerbefreiung nach den einschlägigen §§ 3 und 4 GrStG tritt lediglich dann ein, wenn der Grundbesitz für den jeweiligen steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird (§ 7 Satz 1 GrStG), d.h. der bestimmte begünstigte Zweck muss auf dem Grundstück verfolgt werden.1 Grundstücke, auf denen Hilfstätigkeiten ausgeübt werden, fallen ebenso unter die Befreiung, sofern diese zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks unentbehrlich sind (R 31 Abs. 1 GrStR). Da eine Körperschaft, die steuerbefreiten Grundbesitz hat, diesen auch verwalten muss und dazu Verwaltungsräume braucht, sind derartige Verwaltungsräume als für die steuerbefreiten Zwecke unmittelbar benutzt anzusehen.2

3.1.2 Versorgungsbetriebe und Abwasserbeseitigung

Nachdem § 3 Abs. 3 GrStG Betriebe gewerblicher Art explizit von Grundsteuerbefreiungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ausnimmt, kann bei Versorgungsbetrieben i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG Anträgen auf Grundsteuerbefreiung nicht entsprochen werden. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme sind - wie Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr oder dem (gewerblichen) Hafenbetrieb dienen - stets grundsteuerpflichtig.

Im Gegensatz hierzu wird bspw. die Wasserbeschaffung noch als Hoheitsbetrieb eingestuft.22 Innerhalb einer Einrichtung der Wasserversorgung tritt die Wasserbeschaffung aber in den Hintergrund, da ohne Abgabe des Wassers an Abnehmer eine Wasserbeschaffung nicht denkbar ist. …

1 Gleich lautende Ländererlasse v. 15.1.2002, BStBl 2002 I S. 152.

2 BFH v. 10.12.1954, III 78/54 S, BStBl 1955 III S. 63; BFH v. 6.10.1961, III 405/59 S, BStBl 1961 III S. 571.

(…)

22 BFH v. 15.3.1972, I R 232/71, BStBl 1972 II S. 500.

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